Rz. 168

Die Kündigungserklärung ist gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig, wenn sie vom Kündigenden innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten wurde und dieser zur Anfechtung berechtigt war. Zu beachten ist im Rahmen des § 119 Abs. 1 BGB, dass der Irrtum über die gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen als unbeachtlicher Motivirrtum nicht zur Anfechtung berechtigt.

 

Beispiel

Die Unkenntnis des Arbeitnehmers darüber, dass er bei einer Eigenkündigung eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erhält (§ 159 i. V. m. § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III), berechtigt ihn ebenso wenig zur Anfechtung nach § 119 BGB wie die Unkenntnis einer Frau über die mutterschutzrechtlichen Folgen ihrer Kündigung (BAG, Urteil v. 6.2.1992, 2 AZR 408/91[1]).

 

Rz. 169

Nicht selten ficht der Arbeitnehmer seine Eigenkündigung nach § 123 Abs. 1 BGB an, indem er geltend macht, der Arbeitgeber habe ihn widerrechtlich durch eine Drohung zur Eigenkündigung veranlasst.[2] Eine Drohung ist die Ankündigung eines zukünftigen, empfindlichen Übels, wobei der Drohende behauptet, dass der Eintritt des Übels von seinem Willen abhängt. Demnach droht der Arbeitgeber, wenn er für den Fall der Unterlassung einer Eigenkündigung die fristlose Entlassung ankündigt. Diese Drohung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber sie nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, weil er davon ausgehen musste, die angedrohte Kündigung werde im Fall ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten (BAG, Urteil v. 5.12.2002, 2 AZR 478/01[3]). Es kommt darauf an, ob aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers ein wichtiger Grund gegeben war und ob der Arbeitgeber die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB noch einhalten konnte. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer überstürzten Entscheidung zwingt, stellt noch keine widerrechtliche Drohung dar.

[1] AP BGB § 119 Nr. 13.
[2] Gabrys, AiB 2004, 249 ff.
[3] NJOZ 2003, 2491, 2493.

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