Rz. 166

Die Kündigungserklärung kann nach ihrem Zugang nicht widerrufen werden (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Folglich ist nur bei einer Kündigung gegenüber einem Abwesenden ein Widerruf möglich. Dieser bedarf nicht der Schriftform.[1]

[1] HaKo-KSchG/Mestwerdt, Einleitung Rz. 90.

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