Rz. 19

Die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers muss konkret bezeichnet werden, es sei denn, der Arbeitgeber überlässt dem Betriebsrat die Auswahl.[1] Sofern sie dem Betriebsrat nicht bekannt und für die Kündigung relevant sind[2], gehören zur Bezeichnung der Person die grundlegenden sozialen Daten des Arbeitnehmers, wie Alter, Familienstand, Kinderzahl, Beschäftigungsdauer sowie Umstände, die einen besonderen Kündigungsschutz begründen.[3] Die unzutreffende Mitteilung von Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers ist unschädlich, wenn die Falschangabe nur versehentlich erfolgt, das Gremium ohne eigene Nachforschungen Kenntnis der zutreffenden Sozialdaten besitzt und es durch die abweichende Angabe nicht verunsichert wird.[4]

[1] LAG Berlin, Urteil v. 14.9.1981, 9 Sa 63/81, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 46.
[2] BAG, Urteil v. 13.5.2004, 2 AZR 329/03, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 140.
[3] Gilt i. d. R. nicht für Wartezeitkündigungen: BAG, Urteil v. 23.4.2009, 6 AZR 516/08, BB 2009, 1013.

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