Leitsatz (redaktionell)

Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vor dem Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers liegt nicht vor, wenn dem Betriebsrat eine Anzahl zu Kündigender mitgeteilt wird mit dem Hinweis, mehrere Arbeitnehmer auszuwählen, was dann auch geschieht, der Arbeitgeber aber nur drei von sechs Arbeitnehmern kündigt, ohne dazu den Betriebsrat als Gremium zu hören.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 16.06.1981; Aktenzeichen 30 Ca 163/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446412

ARST 1982, 110-110 (L1)

ZIP 1981, 1374-1376 (LT1)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 46

LAGE § 102 BetrVG 1972, Nr 10

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