Rz. 1

Ähnlich wie § 617 BGB ist die Vorschrift eine Teilausprägung der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Dienstberechtigten.[1] Geschützt werden ausschließlich das Leben und die Gesundheit des Dienstverpflichteten. Eine entsprechende Anwendung auf Eigentumsschädigungen ist hingegen abzulehnen.[2] In Abs. 2 wird die Fürsorgepflicht auf den Fall erstreckt, dass der Dienstverpflichtete in die häusliche Gemeinschaft des Dienstberechtigten aufgenommen wurde. Die Pflicht zum Gefahrenschutz schließt hier auch die Arbeitszeit und Religion des Dienstverpflichteten mit ein. Die Vorschrift ist nicht abdingbar.

 

Rz. 1a

§ 618 BGB ist Teil des privatrechtlichen Arbeitsschutzrechts, das den Schutz der Arbeitnehmer vor den Gefahren des Arbeitslebens durch die Begründung arbeitsvertraglicher Rechte und Pflichten gewährleisten soll. Demgegenüber begründen öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften ausschließlich Verpflichtungen gegenüber dem Staat.[3]

Durch § 618 BGB werden öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften aus dem Bereich des technischen Arbeitsschutzrechts in das Zivilrecht integriert und abgesichert.[4] Diese allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird durch die Normen des europäischen und des nationalen Arbeitsschutzrechts konkretisiert. Deren Einhaltung wird aufgrund von § 618 BGB zugleich arbeitsvertraglich geschuldet.[5] Welche öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen über § 618 Abs. 1 BGB Erfüllungsansprüche im Privatrechtsverhältnis begründen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Arbeitsschutzvorschrift muss neben ihrem öffentlich-rechtlichen Zweck gerade auch den Schutz des einzelnen Arbeitnehmers zum Ziel haben.

 
Praxis-Beispiel

So dient etwa die von § 5 Abs. 1 ArbSchG vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung auch dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers.

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