Rz. 22

Grundsätzlich bedarf der Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrags mangels gesetzlicher Regelung nicht der Einhaltung einer bestimmten Form (Grundsatz der Formfreiheit). Ausnahmsweise können sich Formerfordernisse aus gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelungen ergeben.[1] Hierbei ist zu beachten, dass nur konstitutive, nicht aber rein deklaratorische Formerfordernisse die Wirksamkeit des Vertragsschlusses beeinflussen können. Die Nichtbeachtung eines konstitutiven gesetzlichen Formerfordernisses führt gem. § 125 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags, wohingegen der Verstoß gegen ein deklaratorisches Formerfordernis lediglich einen Anspruch auf schriftliche Fixierung des geschlossenen Vertrags begründet.

 
Hinweis

Das im NachwG enthaltene Formerfordernis ist nur deklaratorischer Natur, sodass die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags von der Beachtung der gesetzlichen Verpflichtung durch den Arbeitgeber unabhängig ist.

[1] Thüsing in HWK, § 611a BGB, Rz. 183 ff.; Kliemt, Formerfordernisse im Arbeitsverhältnis.

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