Rz. 35

Auch bei der Nichtigkeit eines Arbeitsvertrags aus den oben aufgeführten Gründen können sich Abwicklungsprobleme ergeben. Grundsätzlich greifen auch hier die Regeln zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis, wenn bereits Arbeitsleistungen erbracht wurden. Es ist möglich, dass nur einzelne Vertragsabreden nichtig sind, die dann durch gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften ersetzt werden können. Eine Gesamtnichtigkeit des Vertrags liegt nur vor, wenn sich die Wirksamkeitsmängel auf den tatsächlichen Vollzug des Arbeitsverhältnisses beziehen.[1] Somit ist hinsichtlich der Nichtigkeitsrechtsfolgen nach den einzelnen Nichtigkeitsgründen zu differenzieren.

 

Rz. 36

Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot erfolgt regelmäßig nicht durch den gesamten Arbeitsvertrag, sondern nur durch einzelne Vertragsabreden. Während nach § 139 BGB im Zweifel eine Gesamtnichtigkeit anzunehmen ist, wurde diese Grundregel im Arbeitsrecht weitgehend umgekehrt. Hier gilt somit der Grundsatz der Aufrechterhaltung des Vertrags. Nach st. Rspr. des BAG ist die Vorschrift des § 139 BGB unanwendbar, wenn der Verstoß auf Arbeitnehmerschutzvorschriften beruht.[2] In Ausnahmefällen wird allerdings eine Totalnichtigkeit angenommen.[3] Verstoßen Teile des Vertrags gegen § 138 BGB, so greift die Nichtigkeitsfolge von Anfang an ein. An ihre Stelle tritt rückwirkend die gesetzliche Regelung. Schließt der Arbeitnehmer-Schutz eines Verbotsgesetzes eine erlaubte Beschäftigung überhaupt aus, ist der Arbeitsvertrag insgesamt nichtig.

 

Rz. 37

Bei der Sittenwidrigkeit eines Arbeitsverhältnisses muss ebenfalls differenziert werden. Eine Nichtigkeit des gesamten Vertrags ist nur anzunehmen, wenn entweder die zugesagte Tätigkeit sittenwidrig ist oder wenn es sich um die sittenwidrige Bindung einer Vertragspartei handelt. Liegt der erstgenannte Fall vor, würde eine Beschränkung der Vergangenheitsfolgen der Nichtigkeit gegen die Grundauffassungen der Rechtsordnung verstoßen, sodass eine Wirkung ex tunc gelten muss.[4] Im letzteren Fall darf sich die Nichtigkeit nicht zulasten desjenigen auswirken, der durch § 138 BGB geschützt werden soll. Insbesondere beim Lohnwucher ist somit der Vertrag nicht nichtig. An die Stelle der sittenwidrigen Entgeltvereinbarung tritt vielmehr die gesetzliche Regelung des § 612 BGB.[5]

[1] Thüsing in HWK, § 611a BGB Rz. 231.
[2] s. BAG, Urteil v. 9.9.1981, 11 AZR 1182/79, AP GG Art. 3 Nr. 117.
[3] BGH, Urteil v. 18.7.1980, 2 StR 348/80, AP BGB § 138 Nr. 35.
[4] BAG, Urteil v. 1.4.1976, 4 AZR 96/75, BAGE 28 S. 83 (92).
[5] BAG, Urteil v. 10.3.1960, 5 AZR 426/58, AP BGB § 138 Nr. 2.

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