Rz. 17

Neben einem nicht-arbeitsrechtlichen Verhältnis, aufgrund dessen Arbeit erbracht wird, kann auch ein Arbeitsverhältnis bestehen. Im Verhältnis freier Dienstvertrag/Arbeitsvertrag ist man zurückhaltend[1], umfassende Rspr. liegt aber zu den Nebentätigkeiten von Beamten vor. Die Gleichzeitigkeit von Beamten- und Arbeitsverhältnis ist nicht ausgeschlossen. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis darf jedoch nicht zu einer Pflichtenkollision führen. Dies ist insb. bei Beurlaubung des Beamten sichergestellt.[2]

 

Rz. 18

Ist einmal ein Arbeitsverhältnis durch Arbeitsvertrag zustande gekommen, endet dies auch nicht dadurch, dass der Arbeitgeber von seinen Rechten keinen oder nur spärlichen Gebrauch macht.[3] Ein Arbeitnehmer wird also nicht allein dadurch zum freien Mitarbeiter, dass der Arbeitgeber sein Weisungsrecht längere Zeit nicht ausübt. Soll ein Arbeitsverhältnis in ein freies Mitarbeiterverhältnis umgewandelt werden, so muss das unzweideutig vereinbart werden. Eine bloße andere Bezeichnung des Rechtsverhältnisses reicht nicht aus. Die Bedingungen, unter denen die Dienste erbracht werden, müssen so gestaltet werden, dass eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation nicht mehr stattfindet, der Mitarbeiter also tatsächlich kein Arbeitnehmer mehr ist.[4]

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