Rz. 15

§ 130 BGB erhält keine zwingende Regelung.[1] Daraus folgt, dass der Vertragspartner bei Verwendung von AGB davor geschützt werden muss, dass der Verwender für sich unangemessene Beweiserleichterungen in den Vertrag aufnimmt. Dazu dient § 308 Nr. 6 BGB, der auch im Arbeitsrecht anwendbar ist.[2]

 

Klauselbeispiel für eine Zugangsfiktion

Eine Erklärung durch den Arbeitgeber gilt als dem Arbeitnehmer zugegangen, sofern sie an die dem Arbeitgeber zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Arbeitnehmers versandt wurde.

 

Rz. 16

§ 308 Nr. 6 BGB betrifft Klauseln, die für die Wirksamkeit von Erklärungen des Verwenders auf das durch § 130 BGB aufgestellte Erfordernis des tatsächlichen Zugangs beim anderen Vertragsteil verzichten, indem der Zugang fingiert wird. Durch derartige Klauseln kann der Vertragspartner des Verwenders benachteiligt werden, indem ihm die Beweislast über den nicht erfolgten Zugang aufgebürdet wird oder indem ihm bereits die Möglichkeit eines Gegenbeweises genommen wird. § 308 Nr. 6 BGB ist in dieser Hinsicht eine Sonderregelung zu § 309 Nr. 12 BGB.

 

Rz. 17

§ 308 Nr. 6 BGB ist nur anwendbar auf Erklärungen "von besonderer Bedeutung". Dies sind solche, die für den Vertragspartner mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden sind.[3] Nach der Rechtsprechung zählen vor allem Kündigungen und Mahnungen zu diesen Erklärungen.[4] Der Zugang einer Kündigung oder einer Abmahnung kann daher nicht durch eine entsprechende vertragliche Klausel fingiert werden.

 

Rz. 18

§ 308 Nr. 6 BGB gilt für Zugangsfiktionen, widerlegbare und unwiderlegbare Zugangsvermutungen.

[1] MünchKomm/Einsele, § 130, Rz. 12.
[2] ErfK/Preis, §§ 305-310 BGB, Rz. 101.
[3] Ulmer/Brandner/Hensen, H. Schmidt § 308 Nr. 6, Rz. 7.
[4] OLG Hamburg, Urteil v. 27.6.1980, VersR 1981, 125, 126.

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