Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 3 O 32/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 18.09.2020, Az. 3 O 32/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken den Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung.

Zum Sachstand, zum Vorbringen der Parteien und zu den in I. Instanz gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.09.2020 abgewiesen.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 28.09.2020 zugestellte Urteil mit einem bei dem Berufungsgericht am 23.10.2020 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat er mit einem bei dem Berufungsgericht am 27.11.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung rügt der Kläger, er habe einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1, weil sie mit der Schadenbearbeitung beauftragt gewesen sei; im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen in § 1 der Versicherungsbedingungen ergebe dies einen Anspruch auch gegen die Beklagte zu 1.

Die Anlage K5 sei das gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Versicherungsbedingungen erforderliche Attest. Die Anlage K5 sei auslegungsfähig. Hinsichtlich der Auslegung habe er Beweis angeboten durch Vernehmung des Zeugen Dr. B. . Der Zeuge sei der Auffassung, er habe eine dauernde Beeinträchtigung und somit eine Invalidität festgestellt; lediglich der Umfang sei noch offen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ihm die ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb der Frist von 18 Monaten nach dem Unfall unter Berücksichtigung des späten Zugangs der Belehrung nicht möglich gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung vom 27.11.2020 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Gera vom 18.09.2020, Az. 3 O 32/20, abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 88.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2019 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen ihres Vorbringens wird auf ihre Berufungserwiderung vom 14.01.2021 Bezug genommen.

II. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

2. Die Berufung ist aber unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Invaliditätsleistung aus dem Versicherungsvertrag vom 04.08.2014 i.V.m. §§ 16, 20 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 Versicherungsbedingungen U4 Konzept Tarif advanced 01/2013 (im Folgenden: AUB).

a) Der Beklagte zu 1 ist nicht passivlegitimiert.

Zur Begründetheit der Klage gehört, dass das eingeklagte Recht dem Kläger zusteht, er Träger dieses Rechts ist, und dass es sich gegen den Beklagten richtet, der der materiell-rechtlich Verpflichtete ist (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage 2019, Vorb § 253 Rn. 39). Dies ist hinsichtlich der Beklagten zu 1 hier nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann sich ein Anspruch auf Versicherungsleistungen auch gegen die Beklagte zu 1 nicht aus dem Umstand ergeben, dass die Beklagte zu 1 gemäß § 1 Nr. 4 AUB mit der Schadenbearbeitung beauftragt war; dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen in § 1 AUB.

Denn Versicherer ist nicht die Beklagte zu 1, sondern allein die Beklagte zu 2.

Aus § 1 AUB ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts, was dem entgegenstehen bzw. was eine materiell-rechtliche Verpflichtung auch des Beklagten zu 1 begründen könnte. Dort ist nicht ausdrücklich bestimmt, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen auch gegen die Beklagte zu 1 geltend gemacht werden kann; aus welchen "weiteren Ausführungen in § 1" sich ein solcher Anspruch ergeben soll, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Hinsichtlich der Beklagten zu 2 fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 07. März 2007 - IV ZR 137/06 -, Rn. 9, juris) einer innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellten Invalidität (§ 20 Abs. I Nr. 1 Buchst. b AUB, § 186 VVG), worauf sich die Beklagte zu 2 berufen kann (§ 186 VVG).

aa) Der Kläger hat die Invaliditäts...

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