Normenkette

FamFG § 117 Abs. 1 Sätze 1, 4, §§ 249, § 249 ff., § 256; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 Sätze 1-2, 4

 

Verfahrensgang

AG Rudolstadt (Beschluss vom 03.11.2014; Aktenzeichen 2 FH 22/14)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Rudolstadt/Zweigstelle Saalfeld vom 3.11.2014 (Az. 2 FH 22/14) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.394,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das AG - Familiengericht - Rudolstadt/Zweigstelle Saalfeld hat mit dem angefochtenen Beschluss auf Antrag des Antragstellers - nach voriger Anhörung des Antragsgegners - den vom Antragsgegner monatlich für das minderjährige Kind A., geb. am 17.5.2009, zu zahlenden Unterhalt auf 100 % des Mindestunterhalts (derzeit 133,- EUR) sowie rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 798,- EUR festgesetzt.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss, mit der er - erstmals im Verfahren - vorträgt, nicht leistungsfähig zu sein.

II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und nach Maßgabe der §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG keine zulässige Begründung enthält.

1. Das Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG gehört seiner systematischen Stellung nach zu den Unterhaltssachen i.S.d. § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und damit gem. § 112 Nr. 1 FamFG zu den Familienstreitsachen (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 249 Rz. 6). Für Rechtsmittel in Familienstreitsachen gelten die speziellen Anforderungen der § 113 ff. FamFG.

a) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht schon entgegen, dass der Antragsgegner diese persönlich eingelegt hat. Zwar herrscht in Familienstreitsachen gem. § 114 Abs. 1 FamFG vor dem OLG grundsätzlich Anwaltszwang. Allerdings bedarf es aufgrund der Ausnahmeregelung in §§ 114 Abs. 4 Nr. 6, 257 S. 1 FamFG i.V.m. 78 Abs. 3 ZPO im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (vgl. OLG Brandenburg Beschl. vom 6.3.2013 - Az. 3 WF 7/13 Rz. 1, 4 [juris] m.w.N.).

b) Die Beschwerde ermangelt jedoch einer zulässigen Begründung. § 117 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG schreibt vor, dass der Beschwerdeführer in Familienstreitsachen einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen hat. Dabei können im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ausschließlich die nach § 256 S. 1 FamFG zugelassenen Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 256 S. 2 FamFG kann die Beschwerde insbesondere nicht auf den in § 252 Abs. 2 FamFG aufgeführten Einwand der eingeschränkten oder fehlenden Leistungsfähigkeit gestützt werden. Vielmehr muss ein solcher Einwand bereits im erstinstanzlichen Festsetzungsverfahren - und zwar in der qualifizierten Form des § 252 Abs. 2 S. 3 FamFG - vor dem Rechtspfleger vorgebracht werden. Grund für diese strenge Formalisierung ist der Normzweck des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, im Interesse der Existenzsicherung des Kindes in geeigneten Fällen eine rasche Titulierung des Anspruchs zu ermöglichen (vgl. Keidel/Giers, FamFG, § 249 Rz. 1).

Da der Antragsgegner mit dem Einwand fehlender Leistungsfähigkeit nicht gehört werden kann und er sonst nichts vorträgt, fehlt es an der vorgeschriebenen Beschwerdebegründung. Hierbei handelt es sich nach zutreffender Ansicht um einen Mangel der Zulässigkeit, nicht der Begründetheit (vgl. OLG Brandenburg Beschl. vom 6.3.2013 - Az. 3 WF 7/13; OLG Bremen Beschl. vom 29.6.2012 - Az. 4 UF 62/12; OLG Frankfurt Beschl. vom 1.9.2011 - Az. 3 UF 217/11; a.A. OLG Brandenburg Beschl. vom 31.7.2014 - Az. 13 WF 136/14; Maurer, FamRZ 2014, 1.053 f.]).

Da die Beschwerde trotz eines schriftlichen Hinweises des Senats nicht zurückgenommen wurde, war diese gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2. Obgleich in erster Instanz der nach § 25 Nr. 2 lit. c RPflG funktionell zuständige Rechtspfleger entschieden hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das AG zur Vorlage an den Richter aus Sicht des Senats nicht in Betracht. In Fällen der vorliegenden Art findet keine Rechtspflegererinnerung i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statt, weil auch der letztentscheidende Amtsrichter aufgrund des vorgenannten Zulässigkeitsmangels an einer Sachentscheidung gehindert und somit ein die Entscheidungsgewalt des Beschwerdegerichts übersteigender Entscheidungsspielraum nicht eröffnet wäre (vgl. OLG Brandenburg Beschl. vom 6.3.2013 - Az. 3 WF 7/13 Rz. 13 f.; OLG Bremen Beschl. vom 29.6.2012 - Az. 4 UF 62/12 Rz. 14 f.; a.A. OLG Frankfurt Beschl. vom 1.9.2011 - Az. 3 UF 217/11 Rz. 11 [zitiert jeweils nach juris]). Der verfassungsrechtlich vorgegebene Richtervorbehalt ist somit bereits durch die Überprüfung durch den Senat gewährleistet.

3. Die Kostenentscheidung f...

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