Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsvollstrecker

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit der Testamentsvollstrecker Vertreter der Erben ist, können Ansprüche, die gegen die Erben nicht mehr bestehen, auch nicht gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.

 

Normenkette

BGB § 2219

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Beschluss vom 21.12.1994; Aktenzeichen 4 O 1628/94)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Kostenerstattung erfolgt nicht.

 

Gründe

In dem vorliegendem PKH-Verfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerinnen eine Klage eingereicht, mit der er Schadensersatz von mindestens 150.000,– DM auf Grund folgenden Sachverhalts verlangt:

Die Mutter des Antragstellers und der Antragsgegnerinnen, Frau H. B. hatte am 01.07.1975 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie ihre Enkelkinder T. G., C. T. und J. A. E. je einem Drittel zu Erben eingesetzt hat. Ersatzerben sollten die Mütter der genannten Erben, das sind die Antragsgegnerinnen, sein. Die Antragsgegnerinnen sollten zugleich Testamentsvollstrecker sein. Ferner wurden Vermächtnisse zugunsten des Antragstellers (ein Hausgrundstück in Erfurt) und der Antragsgegnerinnen ausgesetzt. Zwei der eingesetzten Erben sind verstorben oder vorverstorben.

Die Erblasserin verstarb am 26.06.1986.

Eine Klage des Antragstellers gegen die Beklagten und C. T. (die Miterben) auf Erfüllung des Vermächtnisses wurde wegen Verjährung des Vermächtnisanspruches abgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage will der Antragsteller die Antragsgegnerinnen als Testamentsvollstrecker auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Er meint: Als Testamentsvollstrecker seien die Antragsgegnerinnen verpflichtet gewesen, für die Übertragung des Hausgrundstückes in das Eigentum des Antragstellers zu sorgen; stattdessen sei das Grundstück auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben worden; die Antragsgegnerin zu 1) habe 1987 die Erfüllung des Vermächtnisses abgelehnt;

der Anspruch des Antragstellers sei nicht verjährt.

Der Antragsteller hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorgetragen.

Die Antragsgegnerinnen sind dem Antrag entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht: Sämtliche Beteiligten einschließlich des Antragstellers seien davon ausgegangen, daß eine Übertragung des Hausgrundstücks nach den damaligen Bedingungen der DDR an den Antragsteller als Ausländer nicht möglich gewesen sei; insbesondere habe der Antragsteller seine Umschreibung nicht betrieben, weil er keine finanziellen Verpflichtungen für das Gebäude eingehen wollte; die Antragsgegnerinnen hätten das Amt des Testamentsvollstreckers nicht annehmen wollen oder können; formell angenommen habe es keine der Antragsgegnerinnen; daher seien sie nicht haftbar;

im übrigen treffe die Antragsgegnerinnen kein Verschulden; ausländischen Bürgern habe nicht ohne weiteres ein Grundstück im Wege des Vermächtnisses zugewandt werden können;

schließlich entfalle nach § 333 ZGB eine Befreiung von der Schadensersatzverpflichtung, wenn der Schädiger den Schaden nicht schuldhaft verursacht habe;

den Antragsteller treffe ein erhebliches Mitverschulden; eine Rechtsverfolgung wäre bereits im Oktober 1989 möglich gewesen;

hilfsweise sei der Anspruch verjährt; im übrigen seien die Antragsgegnerinnen nach einer Beendigung des Amts als Testamentsvollstrecker nicht mehr verpflichtet gewesen, für den Antragsteller Sorge zu tragen.

Das Landgericht hat das Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 21.12.1994 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Testamentsvollstrecker habe nach § 371 ZGB die Stellung eines Vertreters der Erben; es sei fraglich, ob der Testamentsvollstrecker neben den Erben hafte, wenn gegen diese ein durchsetzbarer Anspruch nicht mehr bestehe; der Gesetzestext spreche auch nicht von einer Haftung gegenüber dem Vermächtnisnehmer; der Testamentsvollstrecker sei zuvorderst Interessenvertreter der Erben; ein Nichtstun der Antragsgegnerinnen könne keine Haftung begründen; deshalb könne dahin stehen, ob sie die Testamentsvollstreckung konkludent angenommen hätten; es habe weder Anlaß noch die Pflicht der Antragsgegnerin zu 1) bestanden, sich eine Bescheinigung nach § 32 des Notargesetzes zu beschaffen, mit der sie nach § 25 Grundbuchverfahrensordnung befugt gewesen seien, über ein Recht, das zum Nachlaß gehöre – wie das Vermächtnis – zu verfügen; nach dem unbestrittenen Parteivortrag habe der Antragsteller seinerseits zum Ausdruck gebracht, daß er mit dem Haus nichts zu tun haben wolle; den weiteren Antragsgegnerinnen als Nichtbürger der früheren DDR habe jede Handhabe zur Testamentsvollstreckung gefehlt.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

Er macht geltend: Analog zu den Verpflichtungen gegenüber den Erben habe der Testamentsvollstrecker auch die Interessen der Vermächtnisnehmer wahrzunehmen; die Antragsgegnerinnen würden nicht nur wegen Nichtstun in Anspruch genommen; vielmehr sei eine ...

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