(1) Die Verpflichtung eines Bürgers zum Schadenersatz entfällt, wenn er den Schaden nicht schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verursacht hat.

 

(2) Vorsätzlich handelt ein Bürger, der den Schaden bewußt herbeiführt oder sich bewußt damit abfindet, daß als mögliche Folge seines Handelns ein Schaden eintritt.

 

(3) Fahrlässig handelt ein Bürger, der den Schaden dadurch verursacht, daß er sch aus mangelnder Sorgfalt, aus Leichtfertigkeit, Gleichgültigkeit oder aus ähnlichen Gründen nicht so verhält, wie es in der gegebenen Lage entsprechend den allgemein an ihn zu stellenden Anforderungen zur Vermeidung des Schadens notwendig ist.

 

(4) Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Schadenersatzpflicht für grobe Fahrlässigkeit vorgesehen ist, tritt diese ein, wenn durch den Bürger grundlegende Regeln des sozialistischen Zusammenlebens in verantwortungsloser Weise verletzt worden sind.

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