(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmen, Vermächtnisse (§ 380) zuwenden, Auflagen (§ 382) erteilen, Teilungsanordnungen treffen und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.

 

(2) Der Erblasser darf den Bedachten in seiner Verfügungsbefugnis über das aus der Erbschaft Erlangte nicht beschränken.

 

(3) Der Erblasser kann einen Miterben oder einen anderen Bürger dazu bestimmen, im Testament getroffene Festlegungen auszuführen und insoweit den Nachlaß zu verwalten sowie darüber zu verfügen (Testamentsvollstrecker). In diesem Rahmen kann der Erblasser die Befugnisse des Testamentsvollstreckers im einzelnen regeln.

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