Verfahrensgang

AG Jena (Entscheidung vom 02.08.2004; Aktenzeichen 506 Js 10764/04 1 Ls)

 

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren im ersten Rechtszug eine Pauschgebühr in Höhe von 10.090,00 EUR (netto) bewilligt.

Diese Pauschgebühr tritt an die Stelle der Gebühren nach Nr. 4101, 4103, 4105, 4107, 4108, 4109 und 4110 VVRVG.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde dem Angeklagten B zunächst durch Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 02.08.2004 und damit vor der am 01.10.2004 erfolgten Anklageerhebung als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 04.03.2005 wurde im Rahmen der Hauptverhandlung die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben, da der Angeklagte zwischenzeitlich Rechtsanwalt Ba als Wahlverteidiger mandatiert hatte. Nachdem dieser sein Mandat niedergelegt hatte, wurde Rechtsanwalt B am 11.07.2005 erneut zum Pflichtverteidiger bestellt.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 02.08.2004 vorläufig festgenommen. Der Haftbefehl wurde am selben Tage nach dessen Verkündung und der Vernehmung des Angeklagten, woran der Antragsteller teilnahm, zunächst außer Vollzug gesetzt. Am 04.03.2005 erfolgte die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls. Der Angeklagte befand sich sodann bis zum 12.04.2006 in Untersuchungshaft.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2007 begehrt der Antragsteller "gemäß § 42 Abs. 1 RVG für die Vertretung in der Hauptverhandlung des Angeklagten Baumgarten im Verfahren vor dem Amtsgericht Jena" eine Pauschvergütung, deren Bezifferung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, festzusetzen. Der Antrag teilt mit, dass die Festsetzung des 3 1/2-fachen der Pflichtverteidigergebühr für angemessen angesehen wird.

Der Bezirksrevisor bei dem Thüringer Oberlandesgericht schlägt vor, auf der Grundlage des § 42 RVG zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren eine Pauschgebühr in Höhe von 970,00 EUR festzusetzen.

II.

Die Voraussetzungen zur Bewilligung einer Pauschgebühr sind nach § 51 RVG im bezeichneten Umfang gegeben. Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.

1.

Der Antrag des Pflichtverteidigers vom 31.01.2007 stellt sich als Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG dar. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau des Antrages. Der Verteidiger nimmt zwar ausdrücklich auf § 42 Abs. 1 RVG Bezug. Nach dieser gesetzlichen Regelung kann jedoch ausschließlich ein Wahlverteidiger eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte beantragen. Der gerichtlich bestellte Verteidiger hat ein solches Antragsrecht ausschließlich nach § 42 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V. mit § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG. Darauf nimmt der Antrag indes in keiner Weise Bezug. Es wird nicht vorgetragen, dass der Antragsteller aufgrund des erfolgten Teilfreispruchs etwa berechtigt gewesen wäre, die Gebühren eines Wahlverteidigers zu fordern und dass diese Gebühren - die Rahmenhöchstgebühren eines Wahlverteidigers - wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar wären. Vielmehr geht der Antrag ausschließlich von den Pflichtverteidigergebühren aus. Die neben Umfang und Schwierigkeit der Sache bei der Prüfung der Unzumutbarkeit i.S. von § 42 RVG zu berücksichtigenden weiteren Umstände, die nach § 14 RVG bei der Bemessung der Rahmengebühren des Wahlverteidigers maßgeblich sind, nämlich die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, werden in keiner Weise erwähnt.

Der Antrag vom 31.01.2007 auf "Festsetzung einer Pauschgebühr" (§ 42 RVG geht im Übrigen von der "Feststellung" einer Pauschgebühr aus) stellt sich nach alledem eindeutig als Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG dar.

2.

Auszugehen ist von den gesetzlichen Gebühren des Verteidigers, die sich aus dem Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG), wie folgt ergeben:

Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG

162,00 EUR

Vorverfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG

137,00 EUR

Terminsgebühr nach Nr. 4103 VVRVG

137,00 EUR

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4107 VVRVG

137,00 EUR

Terminsgebühren nach Nr. 4108 VVRVG (2 x 184,00 EUR)

368,00 EUR

Terminsgebühr nach Nr. 4109 VVRVG (26 x 224,00 EUR)

5.824,00 EUR

Zuschlag zur Terminsgebühr nach Nr. 4110 VVRVG (5 x 92,00 EUR)

460,00 EUR

Gesamtbetrag

7.225,00 EUR

Nach § 48 Abs. 5 Satz 1 BRAGO hat der Verteidiger Anspruch auf Pflichtverteidigergebühren sowohl für die Tätigkeit vor seiner Bestellung bis zum 09.08.2004 als auch für den Zeitraum vom 04.03.2005 bis 11.07.2005 in welchem die Pflichtverteidigerbestellung zwischenzeitlich aufgehoben war.

3.

Vorliegend handelt es sich für den Verteidiger um ein besonders umfangreiches und auch ein besonders schwieriges Verfahren. Der Verteidiger erfuhr am 02.08.2004 von der Inhaftierung seines Mandanten und vom Tatvorwurf. Bereits am Nachmittag des selben Tages fand eine ausführliche Beschuldigtenvernehmung unter Teilnahme des Antragstellers statt. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf von Anfang an bestritten. Obwohl es sich im Hauptanklagepunkt lediglich um einen Sachverhalt...

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