Verfahrensgang

SG Gotha (Urteil vom 25.11.1993; Aktenzeichen So 5 An 32/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 25. November 1993 abgeändert.

Der undatierte Kürzungsbescheid zum 1. August 1991 und der Umwertungsbescheid vom 29. November 1991, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1992, sowie der Kürzungsbescheid vom 1. Oktober 1993 werden aufgehoben, soweit sie die Leistungen nach § 10 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes begrenzen.

Auf die Klage werden auch die Bescheide der Beklagten vom 8. März und 8. Juni 1994 insoweit aufgehoben, als sie die Leistungen auf den Höchstbetrag von 2.700,00 DM begrenzen. Die Beklagte wird verpflichtet, die Nachzahlungen in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Aufhebung von zwei Kürzungsbescheiden nach § 10 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die Abänderung eines Folgebescheides, die Verpflichtung zur Zinszahlung und die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz durch die Vorinstanz.

Der 1911 geborene Kläger war zuletzt seit 1960 Professor und Direktor der Frauenklinik der … Mit Urkunde vom 1. Dezember 1951 wurde er zum 1. Juli 1951 mit einem Rentensatz von 60 v.H. des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Verordnung vom 12. Juli 1951 (GBl. Nr. 85, S. 675; im folgenden: AWO-Int) aufgenommen. Durch Nachtrag Nr. 1 vom 5. März 1956 wurde die ursprüngliche Bestimmung „im Höchstfall DM 800,–” außer Kraft gesetzt. In der Zeit vom 1. August 1975 bis 31. Juli 1976 bezog er ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt von 3.817,21 Mark.

Ab 1. August 1976 erhielt der Kläger nach dem Bescheid des FDGB-Kreisvorstands Erfurt vom 24. Juni 1976 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung (468,00 Mark) sowie nach dem Bescheid der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. September 1976 eine Zusatzaltersrente aus der AWO-Int (60 v.H. von 3.817,21 Mark = 2.290,40 Mark). Ab 1. September 1976 erhöhte sich mit der Emeritierung der Rentensatz der Zusatzversorgung auf 80 v.H. (Nachtrag Nr. 2 zum Versicherungsschein vom 5. Oktober 1976) und somit der Zahlbetrag der Zusatzrente auf 80 v.H. von 3.817,21 Mark = 3.053,80 Mark. Zum 1. Juli 1990 wurden mit undatiertem Bescheid aufgrund des Artikels 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik die Altersrente in Höhe von 681,00 Mark (einschließlich Ehegattenzuschlag von 200,00 Mark) und die Zusatzversorgung (unter Vorbehalt) auf DM im Verhältnis 1: 1 umgestellt. Nach der undatierten „Mitteilung über die Rentenanpassung gem. der 1. Rentenanpassungsverordnung” (1. RAV) und der undatierten „Mitteilung über die Rentenanpassung gem. der 2. Rentenanpassungsverordnung” (2. RAV) betrug ab 1. Juli 1990 der Gesamtbetrag 3.734,80 DM. Bezüglich der Einzelheiten der Mitteilungen wird auf deren Inhalt verwiesen. Mit undatiertem Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung begrenzte die Überleitungsanstalt Sozialversicherung als Träger der Rentenversicherung den Gesamtzahlbetrag der Leistungen ab 1. August 1991 nach § 10 Abs. 1 AAÜG auf 2.010,00 DM (Altersrente 1.221,00 DM + Ehegattenzuschlag 200,00 DM + Zusatzversorgung 589,00 DM). Nachdem mit Bescheid vom 29. November 1991 die bisher gezahlte Versichertenrente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI –) umgewertet und angepaßt worden war (Rentenhöhe: 2.010,00 DM), legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1992 zurückgewiesen wurde.

Am 5. Januar 1993 hat der Kläger Klage beim Kreisgericht Erfurt erhoben. Durch Bescheid vom 1. Oktober 1993 hat die Beklagte in Ausführung des § 10 Abs. 1 AAÜG (in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes – Rü-ErgG) den Kürzungsbescheid insoweit zurückgenommen, als dieser eine Begrenzung auf einen Betrag unter 2.700,00 DM monatlich vorgesehen hat. Durch Urteil vom 25. November 1993 hat das Sozialgericht Gotha antragsgemäß unter Nummer 1 den Kürzungsbescheid aufgehoben und die Mitteilungen zur 1. und 2. RAV sowie den Umwertungsbescheid vom 29. November 1991 und den Bescheid vom 1. Oktober 1993 abgeändert und die Beklagte verurteilt, vom 1. August 1991 bis 31. Dezember 1991 Rente aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung in Höhe von 3.734,80 DM monatlich sowie ab 1. Januar 1992 Regelaltersrente in Höhe von monatlich mindestens 3.734,80 DM zu zahlen.

Unter Nummer 2 hat es...

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