Verfahrensgang

KreisG Erfurt (Urteil vom 19.01.1993; Aktenzeichen So 258/91)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.05.1996; Aktenzeichen 4 RA 62/94)

BSG (Urteil vom 05.03.1996; Aktenzeichen 4 RA 69/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Erfurt vom 19. Januar 1993 wird zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 1993 wird insoweit aufgehoben, als er die Leistungen auf den Höchstbetrag von 2.700,– DM begrenzt.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Aufhebung eines undatierten Kürzungsbescheids durch die Vorinstanz.

Der 1927 geborene Kläger war zuletzt seit 1977 als Professor für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie an der Medizinischen Akademie in … tätig. Mit Urkunde vom 4. September 1961 wurde er zum 1. Juli 1961 mit einem Rentensatz von 60 v.H. des im letzten Jahr vor Antritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Verordnung vom 12. Juli 1951 (GBl. Nr. 85, S. 675; im folgenden: AVI) aufgenommen. Zum 1. September 1986 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR) bei. In der Zeit vom 1. August 1986 bis zum 31. Juli 1987 bezog er ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt von 3.050,00 Mark.

Ab 1. August 1987 erhielt der Kläger nach dem Bescheid des FDGB Kreisvorstands Erfurt (Stadt) vom 5. November 1987 eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung sowie nach dem Bescheid des FDGB-Kreisvorstands Erfurt vom 11. Dezember 1987 eine Zusatzinvalidenrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung.

Für Juni 1990 erhielt er nach mehreren Rentenerhöhungen eine monatliche Leistung in Höhe von insgesamt 2.867,– Mark (Invalidenrente 796,00 Mark + Zusatzinvalidenrente 2.071,00 Mark), die zum 1. Juli 1990 mit undatiertem Bescheid aufgrund des Artikels 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik im Verhältnis 1: 1 auf DM umgestellt wurde. Aufgrund der undatierten „Mitteilung über die Rentenanpassung gem. der 1. Rentenanpassungsverordnung” (1. RAV) wurde ab 1. Januar 1991 der Gesamtbetrag auf 3.229,00 DM (Invalidenrente 847,00 DM + Zusatzinvalidenrente 2.382,00 DM) und nach der undatierten „Mitteilung über die Rentenanpassung gem. der 2. Rentenanpassungsverordnung” (2. RAV) ab 1. Juli 1991 auf insgesamt 3.715,00 DM (Invalidenrente 975,00 DM + Zusatzinvalidenrente 2.740,00 DM) erhöht.

Mit undatiertem Bescheid begrenzte die Überleitungsanstalt Sozialversicherung als Träger der Rentenversicherung den Gesamtzahlbetrag der Leistungen ab 1. August 1991 nach § 10 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) auf 2.010,00 DM (Invalidenrente 975,00 DM + Zusatzinvalidenrente 1.035,00 DM). Den Widerspruch des Klägers gegen die Kürzung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1991 mit der Begründung zurück, die Kürzung entspreche den Regelungen des § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AAÜG.

Mit Schreiben vom 9. November 1991, eingegangen beim Kreisgericht Erfurt am 13. November 1991, hat der Kläger Klage erhoben.

Im Urteil vom 19. Januar 1993 hat das Kreisgericht den Kürzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und ausgeführt, der Anspruch auf den nach der 2. RAV festgesetzten Gesamtzahlbetrag sei, soweit er den Betrag von 2.010,– DM übersteige, nicht nach § 10 AAÜG entfallen, denn eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) liege nicht vor, unabhängig davon, ob es sich bei der Zusatzleistung um eine Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem oder um eine Rente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung handle. § 10 AAÜG könne als einfaches Gesetz den Einigungsvertrag (EV), Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4, nicht abändern, denn die dort enthaltene Besitzschutzregelung sei eine unwiderrufliche und nicht abänderbare staatsvertragliche Sonderzusicherung. Gründe für den Wegfall der Bindung an die Besitzschutzregelung seien nicht vorhanden.

Gegen das ihr am 22. Februar 1993 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. März 1993 Berufung eingelegt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Kreisgerichtes Erfurt vom 19. Januar 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit es um eine höhere Altersversorgung als DM 2.700,00 geht.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und den Bescheid der Beklagten vom 20. August 1993 insoweit aufzuheben, als er die Leistungen auf den Höchstbetrag von 2.700,00 DM begrenzt.

Durch Bescheid vom 20. August 1993 hat die Beklagte in Ausführung des § 10 Abs. 1 AAÜG (in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes – Rü-Er...

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