Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Berücksichtigung der Vorbereitung eines Termins bei der Verfahrensgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorbereitung eines Termins ist nicht bei der Termins- sondern bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen (vgl LSG Erfurt vom 15.8.2013 - L 6 SF 407/13 B; LSG Chemnitz vom 19.6.2013 - L 8 AS 45/12 B KO = RVGreport 2013, 352).

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 20. Februar 2013 abgeändert. Die Gebühren für das Verfahren S 4 AS 2927/09 werden auf 230,88 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebührenist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde wurde auch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist erhoben. Die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss ist fehlerhaft, denn dort wird angegeben, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde (innerhalb der Zwei-Wochen-Frist) beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird. Dies widersprich dem Wortlaut der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG, wonach sie bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B, 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B, 30. Mai 2013 - L 6 SF 293/13 B).

Die Beschwerde hat in der Sache nur hinsichtlich der Auslagenpauschale Erfolg.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das Sozialgericht hatte den Klägern mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 Prozesskostenhilfe gewährt. Sie waren auch kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV-RVG wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich der Senat mit den nachfolgenden Einschränkungen anschließt. Zum einen kommt es nicht auf die mündliche Verhandlung an, denn deren Aufwand wird durch die Terminsgebühr vergütet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zwei Schriftsätze gefertigt, die allerdings inhaltlich identisch waren mit denen im Verfahren S 10 AS 2928/09. Im Ergebnis trägt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren (wie bereits im Verfahren L 6 SF 407/13 B) zusätzlich nur vor, es hätten "umfassende" Gespräche mit der Mandantschaft stattgefunden und "umfassende Prüfungen" vorgenommen werden müssen. Diese allgemeinen Behauptungen sind nicht verwertbar (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B).

Keine Bedenken bestehen gegen die von der Vorinstanz errechnete Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG und die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG. Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Mittelgebühr der Terminsgebühr dürfe wegen der Verhandlungsdauer (hier 25 Minuten für 6 Verfahren) von nur um 1/3 gekürzt werden, ist formelhaft und berücksichtigt zudem nicht, dass die Dauer des Termins nur für den Gesichtspunkt des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit von Bedeutung ist. Die Vorbereitung eines Termins ist zudem nicht bei der Termins- sondern bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B; ...

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