Verfahrensgang

SG Nordhausen (Beschluss vom 24.03.2004; Aktenzeichen S 9 SF 1153/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. März 2004 aufgehoben und die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 234,61 € festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen (Az.: S 9 AL 598/02) streitig, in dem der Kläger Arbeitslosengeld ab Antragstellung begehrte.

Gegen den Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 5. April 2002 legte der Beschwerdegegner Klage ein. Mit Schriftsatz vom 14. August 2002 begründete er die Klage, beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und reichte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8. Mai 2002 sowie zusätzliche Unterlagen ein. Mit Beschluss vom 22. August 2002 gewährte das Sozialgericht dem Kläger PKH ohne Ratenzahlung und ordnete den Beschwerdegegner bei.

Am 17. Oktober 2002 beantragte dieser, die Beiordnung wegen einer “unbehebbaren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant” aufzuheben. Mit Beschluss vom 13. Juni 2003 hob das Sozialgericht die Beiordnung auf.

In seinem Antrag vom 19. Juni 2003 begehrte der Beschwerdegegner die Erstattung folgender Gebühren:

Gebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO

322,11 €

Auslagen nach § 26 BRAGO

20,45 €

342,56 €

MWSt

54,81 €

Insgesamt

397,37 €

Mit Verfügung vom 31. Juli 2003 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattende Gebühr auf 234,61 € fest (Gebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO 182,25 €, Auslagen nach § 26 BRAGO 20,00 €, MWSt 32,36 €).

Mit seiner Erinnerung hat der Beschwerdeführer u.a. vorgetragen, diese Festsetzung entspreche nicht ansatzweise seinem Arbeitsaufwand. Wegen der mangelhaften Sprachkenntnisse des Klägers seien zeitraubende und schwierige Rücksprachen erforderlich gewesen. Zudem habe er ca. 150 Seiten Arbeitsamtsakten durchgearbeitet und mit dem Kläger erörtert.

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 13. August 2003 beantragt, die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 234,61 € festzusetzen. Angesichts der Umstände seien eine Gebühr zwischen Mindest- und Mittelgebühr sowie die Erstattung der Auslagenpauschale und der MWSt angemessen.

Mit Beschluss vom 24 März 2004 hat das Sozialgericht die aus der Staatskasse zu zahlende Gebühr auf 301,17 € festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Angemessen sei eine um 25 v.H. reduzierte Mittelgebühr. Die Schwierigkeit der Sache sei als durchschnittlich anzusehen. Der Umfang der Tätigkeit und die finanziellen Verhältnisse seien als unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Sache als leicht überdurchschnittlich zu bewerten. Ein Anspruch auf Verzinsung komme nicht in Betracht.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf seinen Schriftsatz vom 13. August 2003 sowie die Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bezogen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. März 2004 aufzuheben und die durch die Staatskasse zu zahlende Gebühr auf 234,61 € festzusetzen.

Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zu Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässig. Danach ist gegen den Beschluss die Beschwerde zulässig, wenn – wie hier – der Beschwerdegegenstand 50 € übersteigt.

Gegenstand der Beschwerde ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2003 – Az.: L 6 B 19/02 SF).

Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAGO erhielt ein Rechtsanwalt, der – wie hier – vor dem 1. Juli 2004 beigeordnet worden ist (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ≪Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG≫) in Verfahren vor dem Sozialgericht 50,00 bis 660,00 €.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten – oder sinngemäß von einem Vergütungsschuldner (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2003 – Az.: L 6 B 19/02 SF; LSG Schleswig-Holstein in Breithaupt 1995, S. 738, 739) – zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Abweichungen bis zu 20 von der als billig erscheinenden Gebühr werden im Einzelfall im Allgemeinen als verbindlich angesehen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 21. April 1999 – Az: L 6 B 59/98 SF und vom 8. Februar ...

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