Verfahrensgang

SG Altenburg (Beschluss vom 01.03.2002; Aktenzeichen S 13 SF 273/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 1. März 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Altenburg (Az.: S 13 KR 928/99) streitig, in dem die Klägerin die Erstattung der Kosten für eine Gehörlosen-Rehabilitationskur begehrte.

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 1999 erhob der in der D.… Rechtsanwaltskanzlei R.… & Partner tätige Rechtsanwalt D.… Klage und reichte eine auf die Kanzlei lautende Vollmacht ein. Nach weiterem Schriftwechsel beantragte er am 26. Oktober 1999, der arbeitslosen Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und übersandte am 17. Dezember 1999 die von der Klägerin unterschriebene “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” nebst Unterlagen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 lud das Sozialgericht die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten zur Sitzung am 25. Januar 2000 um 10:30 Uhr und bewilligte mit Beschluss vom 18. Januar 2000 der Klägerin unter Beiordnung des Rechtsanwalts D.… PKH “für das erstinstanzliche Verfahren rückwirkend”.

Nach der Niederschrift der Sitzung vom 25. Januar 2000 (Dauer: 10:55 bis 11:43 Uhr) erschien für die Klägerin als Prozessbevollmächtigter der in der Rechtsanwaltskanzlei R.… & Partner tätige Beschwerdeführer. Ausweislich der Niederschrift schlossen die Beteiligten dort folgenden Vergleich:

“1. Die Beklagte verpflichtet sich, im Hinblick auf die von der Klägerin in Anspruch genommene Kurmaßnahme einen Betrag von 2.000,00 DM zu bezuschussen.

2. Die Klägerin erklärt sich mit dieser Regelung einverstanden.

3. Die Beteiligten erklären sodann den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.”

Am 28. Januar 2000 beantragte der Beschwerdeführer unter dem Briefkopf der Rechtsanwälte R.… & Partner die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren (1.000,00 DM nach § 116 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ≪BRAGO≫), Tage- und Abwesenheitsgeld (60,00 DM), Postkosten (40,00 DM), Mehrwertsteuer (176, 00 DM) und Auslagen (Bahn ≪D.… – Altenburg≫ 147,00 DM und Taxikosten ≪L.… – Altenburg≫ 110 DM, insgesamt 257,00 DM).

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Februar 2000 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 812,00 DM fest (700,00 DM ./. 10 v.H. nach dem Einigungsvertrag ≪EV≫, Abwesenheitsgeld ≪30,00 DM≫, Auslagenpauschale ≪40,00 DM≫, MWSt 112,00 DM).

Mit seiner Erinnerung hat der Beschwerdeführer vorgetragen, die Taxikosten seien als Folge einer unvorhergesehenen Zugverspätung notwendig gewesen. Andernfalls hätte er den Gerichtstermin nicht wahrnehmen können. Die Kürzungen der Gebühren um 10 v.H. nach dem EV sei nicht zulässig. Auch für Rechtsanwälte aus den neuen Bundesländern gälten bei der Wahrnehmung von Mandaten den alten Bundesländern jeweils die vollen Gebührensätze.

Nach dem Eingang der Abtretungserklärung der Gebührenansprüche des inzwischen aus der Rechtsanwaltspraxis ausgeschiedenen Rechtsanwalts D.… an die Rechtsanwälte R.… & Partner am 24. Juli 2001 hat das Sozialgericht die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung mit Beschluss vom 1. März 2002 auf 597,96 € (= 1.169, 50 DM) festgesetzt, im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, es sei (wegen des Vergleichs) von einer um 50 v.H. erhöhten Mittelgebühr, diese verringert um 10 v.H. nach dem EV, auszugehen. Nachdem im Beschluss vom 18. Januar 2000 keine Beschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts erfolgt sei, könne dies nicht nachträglich im Wege der Kostenfestsetzung erfolgen. Nicht erstattungsfähig seien die Kosten für die Taxifahrt von L.… nach Altenburg. Der Beschwerdeführer hätte wegen der Verspätung des Zuges den anberaumten Termin ohnehin nicht einhalten können. Entscheidend sei, dass er dem Gericht hinsichtlich der durch die Nutzung des Taxis entstehenden Mehrkosten keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Es wäre durchaus denkbar gewesen, dass das Gericht einer Terminsverlegung auf einen späteren Zeitpunkt zugestimmt hätte.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer – ausdrücklich beschränkt auf die Nichterstattung der Fahrtkosten einer Taxifahrt L.… – Altenburg in Höhe von 110,00 DM – Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sein Zug sei erst gegen 10:15 Uhr in L.… angekommen. Eine weitere Verspätung habe er nicht hinnehmen können. Einzige Möglichkeit den Sitzungstermin überhaupt noch wahrnehmen zu können, sei die Benutzung eines Taxis gewesen. Nachdem es – wie allseits bekannt – schlechthin nicht möglich sei, das Gericht am Sitzungstag telefonisch zu erreichen, habe er per Telefon auch keine “Stellungnahme” einholen können. Zudem sei es ihm nicht zumutbar gewesen, auf dem L.… Hauptbahnhof langandauernde und praktisch aussichtslose Telefongespräche zu führen. Sein einziges Bestreben sei gewes...

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