Verfahrensgang
SG Nordhausen (Beschluss vom 04.11.1998; Aktenzeichen S 4 SF 860/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen denBeschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom4. November 1998 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen streitig.
Im Hauptsacheverfahren (Az.: S 4 RJ 844/97) vor dem Sozialgericht begehrte der von der Beschwerdegegnerin vertretene Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Beschluss vom 20. Oktober 1997 gewährte ihm das Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete die Beschwerdegegnerin bei.
Das Sozialgericht zog nach Klageeingang verschiedene Unterlagen zum medizinischen Zustand des Klägers und seiner beruflichen Qualifikation bei. Nach der Niederschrift der Sitzung vom 19. März 1998 schlossen die Beteiligten nach Erörterung des Sach- und Streitstandes auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
- „Die Beklagte erklärt sich unter Abänderung ihrer Bescheide bereit, dem Kläger Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. September 1996 zu gewähren.
- Der Kläger nimmt das Vergleichsangebot der Beklagten an.
- Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit für erledigt.
- Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.”
Mit ihrem Kostenerstattungsantrag vom 16. Juni 1998 begehrte die Beschwerdegegnerin die Erstattung einer um 50 v.H. erhöhten Mittelgebühr in Höhe von 922,50 DM nach § 116 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte – BRAGO – (abzüglich 10 v.H.), eine Kostenpauschale (40,00 DM) und die Umsatzsteuer (144,38 DM). In ihrer Festsetzung vom 13. Juli 1998 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Gebühren antragsgemäß fest.
Die Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 4. November 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerdegegnerin habe bei Abschluss des Vergleichs vor dem Sozialgericht mitgewirkt. Darüber hinausgehende Mitwirkungshandlungen seien nicht erforderlich gewesen.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und ausgeführt, es reiche für die Zuerkennung einer erhöhten Gebühr nicht aus, dass ein Rechtsanwalt seine Partei über einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag und dessen Folgen unterrichte. Der Vergleich sei auf Vorschlag des Gerichts abgeschlossen worden. Folge man der Auffassung im Beschluss des Sozialgerichts, erhalte jeder Rechtsanwalt, der in einer mündlichen Verhandlung einen Vergleich abschließe, eine erhöhte Gebühr. Dies sei nicht rechtens.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Juli 1998 und den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. November 1998 abzuändern und den durch die Staatskasse zu erstattenden Betrag auf 777,20 DM festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, im Hauptsacheverfahren sei durch beiderseitiges Nachgeben der Vergleich zustande gekommen. Sie habe bereits vor der Sitzung die Möglichkeiten eines Vergleichs mit ihrem Mandanten besprochen. Insofern sei der Vorschlag des Gerichts nicht unerwartet gekommen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Sozialgerichts Nordhausen (Az.: S 4 RJ 844/97), des Prozesskostenhefts sowie der Beschwerdeakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrer Festsetzung vom 13. Juli 1998 die der Beschwerdegegnerin zustehende Mittelgebühr zu Recht um 50 v.H. erhöht hat.
Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAGO erhält ein Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Sozialgericht eine Gebühr von 100,00 DM bis 1300,00 DM. Diese Gebühren ermäßigen sich für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beitrittsgebiet um 10 v.H. (§ 1 der Verordnung zur Ermäßigung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze vom 15. April 1998 ≪BGBl. I S. 604≫). Nach § 116 Abs. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in dem Verfahren des Absatzes 1 keine besonderen Gebühren nach den §§ 23, 24 BRAGO (Satz 1). Die Höchstbeträge des Absatzes 1 erhöhen sich statt dessen um 50 v.H. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs (§ 779 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) 15/10 der vollen Gebühr (Vergleichsgebühr). Er erhält nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Vergleichsgebühr auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, dass die Mitwirkung für den Abschluss des Vergleichs nicht ursächlich war.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Ein...