Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtskraftwirkung bei aufgerechneter Forderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wurde bereits in einem früheren Rechtstreit mit einer Gegenforderung aufgerechnet und hierüber ein rechtskräftiges Urteil gefällt, kann die Gegenforderung nicht erneut geltend gemacht werden.

 

Normenkette

ZPO § 322 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Eisenach (Urteil vom 19.09.2002; Aktenzeichen 5 GTH 4 Ca 630/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.02.2005; Aktenzeichen 5 AZN 781/04 (A))

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 19.09.2002 – 5 GTH 4 Ca 630/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens sowie Rückforderung zuviel gezahlten Entgelts.

Zwischen den Parteien ist vor dem ArbG Gotha unter dem Az: 4 Ca 1755/00 ein Verfahren anhängig gewesen betreffend vom 01.08.2000 bis 03.09.2000 sowie unter dem Az. 4 Ca 1483/00 die Lohnforderung des (jetzigen) Beklagten betreffend für die Zeit vom 01.06.2000 bis 07.06.2000 und Juli 2000. Beide Verfahren sind rechtskräftig entschieden. Das Verfahren 4 Ca 1755/00 durch Berufungsurteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 06.12.2001 (2 Sa 243/01) und das Verfahren 4 Ca 1483/00 durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Gotha vom 06.10.2000.

In dem Verfahren 4 Ca 1755/00 hat der jetzige Kläger und damalige Beklagte mit der hier u. a. geltend gemachten Forderung in Höhe von 4.845,00 DM die Aufrechnung gegen die geltend gemachte Forderung erklärt. Bezüglich der Forderung aus behaupteten Minusstunden und ungenehmigten Pausen hat das ArbG Gotha in seinem Urteil vom 11.04.2001 (4 Ca 1755/00) den Vortrag des damaligen Beklagten als unsubstantiiert und unerheblich zurückgewiesen. Diese Feststellungen des Arbeitsgerichts hat der damalige Beklagte und jetzige Kläger in seiner Berufung nicht angegriffen.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrages, der gestellten Anträge und der gerichtlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Eisenach vom 19.09.2002 (Bl. 173 – 175 d. A.) gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage aus den in den Entscheidungsgründen (Bl. 175 – 176 d. A.) im einzelnen ersichtlichen Gründen abgewiesen und die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, da über sämtliche vom Kläger hier geltend gemachten Ansprüche bereits bindend entschieden worden sei. Bezüglich der behaupteten Lohnvorschüsse von 4.845,00 DM habe das Thüringer Landesarbeitsgericht gemäß § 322 Abs. 2 ZPO bindend entschieden, hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs wegen behaupteter „Minderarbeit” sowie ungenehmigter Pausen das ArbG Gotha in seinem Urteil vom 11.04.2001.

Gegen dieses dem Kläger am 17.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.11.2002, der am 18.11.2002 (Montag) beim Berufungsgericht einging, Berufung eingelegt und diese mit dem am 03.01.2003 eingegangenen Telefax vom 02.01.2003 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.01.2003 verlängert worden ist.

Der Kläger macht geltend, dass er der ursprünglichen Zahlungsklage mit einer Widerklage entgegengetreten sei. Nachdem diese Widerklage abgetrennt worden sei (das jetzige Verfahren) könne die Widerklageforderung weder Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens 4 Ca 1755/00 noch des rechtskräftigen Berufungsverfahrens 2 Sa 243/01 geworden sein. Über die Zulässigkeit und Begründetheit seiner Forderung sei weder vom Arbeitsgericht noch Landesarbeitsgericht entschieden worden.

Der Kläger beantragt daher,

  1. Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 19.09.2002, 5 GTH 4 Ca 630/01, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.201,98 EUR nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 2.477,21 EUR seit dem 02.05.2001 und aus einem Betrag in Höhe von 724,77 EUR seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte beantragt,

  1. Der PKH-Antrag des Klägers wird abgewiesen.
  2. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 19.09.2002, Az.: 5 GTH 4 Ca 630/01, wird als unzulässig kostenpflichtig abgewiesen.
  3. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet.

Er verteidigt die Auffassung des Arbeitsgerichts unter Eingehens auf den Berufungsvortrag.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung des Klägers ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und damit insgesamt zulässig.

II.

In der Sache ist die Berufung jedoch...

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