Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmereigenschaft eines Fußballtrainers

 

Leitsatz (amtlich)

Der Trainer einer Fußball-Oberligamannschaft, der neben dem Trainervertrag mit dem Verein einen Arbeitsvertrag mit einer Sponsorenfirma abgeschlossen hat, dort jedoch von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist und der dem Präsidium/Vorstand des Vereins unterstellt ist, ist Arbeitnehmer des Vereins.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 5 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Gera (Entscheidung vom 28.06.2001; Aktenzeichen 4 Ca 2729/2000)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 28.06.2001, Az.: 4 Ca 2729/2000, abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

 

Tatbestand

I)

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Die Parteien haben unter dem 06.05.1999 einen Vertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

1) Der Trainer wird ab dem 01.07.1999 zwei weitere Jahre für die 1. Männermannschaft des 1. SV G. tätig.

2) Er wird unterstellt dem Präsidium und dem Abteilungsleiter Fußball.

3) Der Verein verpflichtet sich gegenüber dem Trainer zur Zahlung des Differenzbetrages aus dem Nettoverdienst seines Arbeitsvertrages/bzw. seines Arbeitslosengeldes und DM 3.500,00 netto (monatlich).

Diese Zahlung stellt ein Honorar dar und ist durch den Verein als AG nicht zu versteuern. Bei entsprechender Erfordernis ist der Verein bemüht, über einen Sponsor einen Pkw bereitzustellen.

4) Die vereinbarte monatliche Vergütung kann bei vereinsschädigendem Verhalten gekürzt oder gestrichen werden. Vereinsschädigendes Verhalten ist auch die unentschuldigte Nichtteilnahme an vom Verein angesetzten Trainings- und Wettkampfterminen.

Für die Zeit vom 08.07.1999 bis 06.07.2001 hatte der Kläger mit der Firma H. GmbH einen Arbeitsvertrag geschlossen. Er erhielt aus diesem Arbeitsverhältnis ein monatliches Nettogehalt von 3.000,00 DM. Die Firma H. GmbH wurde in die Firma T. GmbH & Co. KG umgewandelt. Die Firma T. war sog. Trikotsponsor der Oberligamannschaft des Beklagten.

Das vom Kläger geleitete Training fand im „Stadion …” in G. statt. Dort stand dem Kläger auch ein Trainerzimmer mit Telefon zur Verfügung.

Dem Kläger wurde nach einem Oberligaspiel am 10.04.2000 durch den Vorstandsvorsitzenden/Präsidenten des Beklagten mitgeteilt, dass man ihn soeben „abgeschossen” habe. Bereits am nächsten Tag wurde ein neuer Trainer eingesetzt.

Die Firma T. kündigte mit Schreiben vom 29.05.2000 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.07.2000.

Der Kläger erhob gegen die Kündigung vom 10.04.2000 beim Arbeitsgericht Klage. Der Beklagte nahm im Gütetermin vom 03.08.2000 die Kündigung zurück und forderte den Kläger zunächst auf, die Trainertätigkeit wieder aufzunehmen. Das entsprechende Arbeitsangebot des Klägers wurde jedoch nicht angenommen. Stattdessen hat der Beklagte mit Schreiben vom 15.09.2000 dem Kläger eine Tätigkeit als Baustellenkoordinator bei der Firma E. GmbH angeboten. Geschäftsführer dieses zwischenzeitlich in Insolvenz befindlichen Unternehmens war der Vorstandsvorsitzende/Präsident des Beklagten.

Der Kläger macht mit seiner Klage die Vergütung aus dem Trainervertrag für die Zeit ab Oktober 1999 geltend. Er ist der Auffassung, dass er Arbeitnehmer des Beklagten gewesen sei. Die Mannschaft sei in der Saison 1999/2000 von der Thüringenliga in die Oberliga aufgestiegen. Seitdem seien zehn Spieler unter Vollprofiverhältnissen trainiert worden. Das Training habe viermal in der Woche an Nachmittagen und zweimal an Vormittagen stattgefunden. Das Nachmittagstraining habe bis 20.00 Uhr gedauert. Zusammen mit organisatorischen Arbeiten habe er 40 bis 50 Stunden in der Woche für den Beklagten gearbeitet. Im zeitgleich bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Firma T. habe er dagegen keinerlei Arbeitsleistung erbracht. Er sei vollständig von der Arbeit für die Trainertätigkeit freigestellt worden. Die von der Firma T. an ihn gezahlte Arbeitsvergütung sei Gegenleistung für die Trikotwerbung durch die Spieler des Beklagten gewesen.

Das Arbeitsgericht hat u. a. über die Frage Beweis erhoben, ob der Kläger bei der Sponsorenfirma eine Arbeitsleistung erbracht hat. Wegen des Ergebnisses wird auf die Vernehmungsniederschrift (Bl. 82 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.06.2001 seine Rechtswegezuständigkeit verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Gera verwiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 105 – 109 d. A.) verwiesen.

Der Kläger wendet sich gegen den ihm am 06.07.2001 zugestellten Beschluss mit seiner am 20.07.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und begründeten sofortigen Beschwerde.

Dem Beklagten wurde rechtliches Gehör zur Beschwerde gewährt. Er hat Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Entscheidungsgründe

II)

Die sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 Abs. 4 GVG statthaft. Sie ist gem. § 569 Abs. 2 ZPO formgerecht und gem. § 577 Abs. 2 ...

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