Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. nebenberuflich tätiger Fußballtrainer einer Amateurmannschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Ein nebenberuflich tätiger Fußballtrainer einer Amateurmannschaft ist jedenfalls dann kein Arbeitnehmer, wenn er nicht persönlich alle Trainingseinheiten leiten muss.

 

Normenkette

BGB § 611; ArbGG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Beschluss vom 14.10.2011; Aktenzeichen 2 Ca 1849/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 14.10.2011 – 2 Ca 1849/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 621,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die von dem Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche.

Der Kläger trainierte in der Zeit vom 01.07.2006 bis zum 26.09.2010 die erste Seniorenmannschaft des Amateurvereins SV W1 und erhielt dafür monatlich einen Betrag in Höhe von insgesamt 230,00 EUR netto. Grundlage der Trainertätigkeit des Klägers waren mündlich abgeschlossene Verträge, die jeweils für eine Saison, zuletzt bis einschließlich 30.06.2011, abgeschlossen wurden. Am 26.09.2010 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Beklagte einen anderen Trainer gefunden habe und auf seine Dienste verzichte. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm unter den Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit von Oktober 2010 bis Juni 2010 Restvergütungsansprüche zustünden, für die aufgrund seiner Arbeitnehmerschaft der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Der Kläger hat vorgetragen, dass er weisungsabhängig für den Beklagten tätig gewesen sei, weil ihm als Trainer einer Amateurmannschaft nicht freigestanden habe, an welchen Wochentagen, zu welcher Uhrzeit und an welchem Trainingsort er das zu leistende Training für die Mannschaft durchzuführen gehabt habe. Vielmehr habe der Beklagte hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit verbindliche Vorgaben für die jeweils laufende Saison getroffen, die er habe hinnehmen müssen. Die Tatsache, dass ihm für die Art und Weise der Durchführung des Trainings keine Weisung erteilt worden seien, stünde seiner Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen, da die fachliche Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art jedenfalls keine große Rolle als Abgrenzungskriterium spiele. Im Übrigen habe seine Weisungsfreiheit insoweit Grenzen gehabt, als er alle Vereinsmitglieder, die Fußball spielen und in die erste Mannschaft aufgenommen werden wollten, zu trainieren gehabt habe. Insofern konnte er lediglich weisungsfrei darüber entscheiden, welcher Spieler spielt und welcher lediglich auf der Bank sitze. Da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt vorgetragen habe, dass er verpflichtet gewesen sei, seine Dienste für den Beklagten ausschließlich persönlich zu erbringen, stehe die Möglichkeit der Vertretung an einigen Trainingstagen seiner Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger als Trainer einer Amateur-Fußballmannschaft kein Arbeitnehmer, sondern freier Dienstnehmer gewesen sei, weil er die Tätigkeit nicht in persönliche Abhängigkeit verrichtet habe. Denn der Kläger, der ausgebildeter Sportlehrer sei, habe das Training weisungsfrei absolviert und sei auch berechtigt gewesen, sich an Trainingstagen durch einen anderen Trainer vertreten zu lassen.

Das Arbeitsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 04.10.2011 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Recklinghausen verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles als freier Dienstnehmer anzusehen sei. Aufgrund der Vorgabe der Trainingszeiten und des Trainingsortes könne nicht eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers angenommen werden, weil die diesbezügliche Weisungsfreiheit keine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sei. Bei der Ausübung der Trainertätigkeit selbst sei der Kläger nicht weisungsgebunden und auch nicht in die Organisation des Beklagten eingegliedert gewesen. Da der Kläger keine regelmäßigen Berichterstattungspflichten gehabt habe, einem anderen Hauptberuf nachgegangen und auch berechtigt gewesen sei, sich als Trainer vertreten zu lassen, sei nach Berücksichtigung der Gesamtumstände seine Arbeitnehmereigenschaft abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen den am 28.10.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 09.11.2011

sofortige Beschwerde

eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Kammerbeschluss vom 06.12.2011 unter Hinweis darauf nicht abgeholfen hat, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verneint habe, weil er Arbeitnehmer des Beklagten gew...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge