Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Ermittlung des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogener Altersentlastungsbetrag im Ergebnis damit rücktrags- bzw. vortragsfähig im Sinne des § 10d EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Altersentlastungbetrag nach § 24a EStG ist im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften zu verrechnen und kann auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen. Dieser Umstand ist bei der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an FG Köln, Urteil v. 12.12.2018, 10 K 1730/17, EFG 2019 S. 533). Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte als für den Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag nach § 10d EStG maßgebliche Bezugsgröße darf also nicht um den Altersentlastungsbetrag gekürzt werden.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 3, § 10d Abs. 4 Sätze 2, 4, § 24a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.01.2024; Aktenzeichen IX R 7/22)

 

Tatbestand

I.

Strittig ist vorliegend, ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG negative Einkünfte zum Zwecke des Verlustabzugs nach § 10d EStG erhöht.

Der Kläger bezog im Streitjahr Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Altersvorsorgeverträgen.

Mit Bescheid vom 09.07.2017 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Einkommensteuer in Höhe von 9.561,00 EUR fest.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.

Der Beklagte erließ am 5. Oktober 2020 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2017, gegen den der Kläger wiederum Einspruch einlegte.

Mit Schreiben vom 21. September 2020 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Thüringer Finanzgericht und beantragte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2017, einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 78.867,00 EUR steuerlich zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 10.03.2021 für 2017 setzte der Beklagte die Einkommensteuer gegenüber dem Kläger auf 0,00 EUR fest. Zur Begründung führte er aus, dass der mit der Klage begehrte Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 78.867,00 EUR gewährt wurde.

Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 vom 10.03.2021 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG auf 194,00 EUR fest. Hierbei führte er aus, dass verbleibende negative Einkünfte in Höhe von 25.194,00 EUR vorlägen und hiervon ein Verlustrücktrag nach 2016 in Höhe von 25.000,00 EUR erfolge.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2021 Einspruch ein und führte zur Begründung aus: Der Verlustrücktrag sei fehlerhaft ermittelt worden, weil das Finanzamt dessen Berechnung nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern von der Summe der Einkünfte vorgenommen habe.

Mit Schreiben vom 22.03.2021 hat der Kläger gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 beim Thüringer Finanzgericht Klage erhoben. Der Verlustvortrag richte sich nach dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte, wie sich aus dem Gesetz ergebe. Auch das Finanzgericht Köln habe diese Ansicht in seinem Urteil vom 12.12.2018 (Az.: 10 K 1730/17, EFG 2019, 533) vertreten. Die Ansicht des Beklagten, der Verlustrücktrag werde von der Summe der Einkünfte des Jahres 2017 bestimmt, sei rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 vom 10.03.2021 dahingehend zu ändern, dass die verbleibenden negativen Einkünfte zum 31.12.2017 27.078,00 EUR betragen, der Verlustrücktrag nach 2016 27.078,00 EUR beträgt und der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG auf 0,00 EUR festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen würden, seien vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen. Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, stelle den Gesamtbetrag der Einkünfte dar (§ 2 Abs. 3 EStG).

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Die zulässige Klage (§ 46 FGO) ist begründet.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 vom 10.03.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

Der Beklagte hat zu Unrecht den im geänderten Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 10.03.2021 berücksichtigten Altersentlastungsbetrag von 1.824,00 EUR im vorliegend streitgegenständlichen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 vom 10.03.2021 nicht verlusterhöhend berücksichtigt.

Zur verlusterhöhenden Berücksichtigung eines im Einkommensteuerbescheid angesetzten Altersentlastungsbetrages im Rahmen der gesonderten Feststellun...

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