Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Sonderausgabenabzug nach § 10e des Einkommensteuergesetzes -EStG- wegen teilentgeltlichen Erwerbs im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge gewährt werden kann.

Die Kläger erzielten im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Lohnersatzleistungen in Form von Arbeitslosengeld. Am 01.03.1993 schloß der Vater des Klägers mit diesem einen notariellen Schenkungsvertrag über das gemeinsam bewohnte Hausgrundstück in F ab. Vereinbart wurde u.a., daß eine Herauszahlung nicht stattfindet und den Eltern des Klägers ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wird. Der Wert des übergebenen Grundbesitzes wurde von den Vertragsparteien übereinstimmend mit 40.000 DM angegeben. Das Grundstück ist in Abt. III des Grundbuchs mit einer Grundschuld in Höhe von 23.000 DM nebst 15 % Zinsen belastet. Diese Belastung ist im notariellen Vertrag vom 01.03.1993 nicht erwähnt; auch ist keine Schuldübernahme durch den Kläger vereinbart. Der monatliche Schuldendienst wurde zunächst weiterhin über das Kreditkonto der Eltern des Klägers bei der Volksbank X e.G. abgebucht.

Am 24.10.1994 wurde zwischen den Vertragsparteien in einem notariellen Ergänzungsvertrag vereinbart, daß der Kläger die in Abt. III eingetragene Grundschuld in Höhe von 23.000 DM nebst 15 % Zinsen p.a. sowie die dieser Belastung zugrundeliegende Darlehensverbindlichkeit übernimmt.

Der Beklagte versagte die beantragte Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG mit der Begründung, daß es sich bei der Grundstücksübertragung nicht um einen entgeltlichen Erwerb handele. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Mit der Klage begehren die Kläger weiterhin den Sonderausgabenabzug nach § 10e EStG aus einer Bemessungsgrundlage in Höhe der valutierten Grundschuld von 21.850 DM. Sie tragen vor, daß im notariellen Schenkungsvertrag vom 01.03.1993 versehentlich die Belastung in Abt. III mit der Grundschuld nicht aufgenommen worden sei. Wegen dieses Versehens sei die Änderung bzw. Ergänzung des Vertrages insoweit vorgenommen worden, als die Belastung in Abt. III berichtigt und klargestellt worden sei, daß es sich um eine teilentgeltliche Übereignung handele.

Nach der dem Steuerrecht üblicherweise zugrundezulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise komme es nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Übertragung der Grundschuld an. Die wirtschaftlichen Belastungen aus dem zugrunde liegenden Darlehen hätten die Kläger mit Vollzug des Vertrages vom 01.03.1993 übernommen und zwar durch Barzahlungen an den Vater des Klägers. Die Grundschuld sei im übrigen nicht akzessorisch. Entscheidend für die Geltendmachung der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG sei nicht die Übertragung der Grundschuld, sondern das Eintreten in die Darlehensverpflichtung bei der Volksbank.

Es treffe zwar zu, daß der formgültige Vertrag vom 01.03.1993 für die Anschaffung des Grundstückes und die sich hieraus ergebenen Aufwendungen für das Grundstück maßgebend sei. Allerdings könne nicht darauf abgestellt werden, daß der Vertrag vom 01.03.1993 nicht alle Anschaffungskosten erfasse. Die Anwendung des § 12 Ziff. 2 EStG scheide aus, da die Vertragsparteien sofort die Belastungen des Grundstücks auf den Kläger übertragen hätten. Es sei auch darauf hinzuweisen, daß die Übernahme der Darlehensverbindlichkeit keiner Form nach § 313 BGB bedürfe. Bei nahen Angehörigen könnten nicht strengere Voraussetzungen gelten als bei Verträgen mit fremden Personen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 02.01.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.1995 dahingehend zu ändern, daß die beantragte Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG aus einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 21.850,– DM gewährt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, daß eine Grundstücksübertragung nicht automatisch mit dem Übergang der auf diesem Grundstück lastenden Grundschuld und der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten gleichzusetzen sei. Die Grundschuld und das Darlehen seien erst am 24.10.1994 übertragen worden. Durch die nachträgliche Übertragung lägen keine Anschaffungskosten vor; die Übernahme einer Verbindlichkeit müsse von vornherein vereinbart sein. Der Eigentümerwechsel stelle sich somit als unentgeltlicher Vorgang dar.

Im Vergleich mit fremden Dritten sei festzustellen, daß eine Erhöhung des Kaufpreises in dieser Art nicht üblich sei und für nahe Angehörige nichts anderes gelten könne. Selbst wenn die Tilgung des Darlehens bereits seit der Grundstücksübertragung von den Klägern übernommen worden sei, obwohl die Übertragung des Darlehens erst 19 Monate später erfolgt sei, sei dies kein Indiz für das Vorliegen von Anschaffungskosten, denn dieses Vorgehen halte ebenfalls einem Vergleich mit fremden Dritten nicht stand. Entsprechend der Aktenlage sei die Grundschuld beim Kreditinstitut nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Grundstücksüb...

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