Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übernahme eines Grundpfandrechtes in einem Grundstücksübergabevertrag bei der Schenkungsteuerfestsetzung als Gegenleistung bereicherungsmindernd zu berücksichtigen ist.

Mit notariellem Übergabevertrag vom 15. Dezember 1995 (Bl. 2 bis 8 der Schenkungsteuerakten) übertrugen die Eheleute … auf die Klägerin und deren Bruder im Weg der vorweggenommenen Erbfolge mehrere Grundstücke. Die Klägerin erwarb von ihrer Mutter die im Grundbuch von … Bl. 2622, eingetragenen Grundstücke … Flur … und … In § 4 des notariellen Vertrages verpflichtete sie sich, ihren Eltern als Gesamtberechtigten an diesem Grundbesitz ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht einzuräumen. Zu den Belastungen des Grundbesitzes heißt es in § 2 des Vertrages:

„Die Rechte Abt. II Nr. 1 (Sanierungsvermerk) und Abt. III Nr. 1 (900.000 DM Grundschuld für die …) in … Bl. 2622, sind bekannt und gehen mit über.”

Dazu heißt es desweiteren in § 3 des Vertrages:

„Die dem Recht Abt. III Nr. 1 in …, zugrunde liegende Verbindlichkeiten (Zinsen und Tilgung) verbleiben bei den Nießbrauchern und werden von ihnen weiterhin bedient.”

Durch Schenkungsteuerbescheid vom 28. April 1998 setzte der Beklagte gegen die Klägerin wegen des Erwerbs von der Mutter Schenkungsteuer von 93.310,– DM fest, wobei er den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs von 1.400,– DM und eines Freibetrages von 90.000,– DM mit abgerundet 933.100,– DM ansetzte. Die übernommenen Grundschulden wurden nicht als Gegenleistung bereicherungsmindernd berücksichtigt. Die festgesetzte Schenkungsteuer wurde wegen des vorbehaltenen Nießbrauchs in Höhe eines Betrages von 39.658,– DM zinslos gestundet. Der gegen die Steuerfestsetzung eingelegte Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die durch die übernommene Grundschuld gesicherten Darlehen hätten im Übertragenszeitpunkt mit 1.300.000,– DM valutiert und seien als mitübernommene Verbindlichkeit zu berücksichtigen, wurde vom Beklagten durch Einspruchsentscheidung vom 17. September 1998 zurückgewiesen. Am 13. Oktober 1998 schloss die Klägerin mit der … den Darlehensvertrag über ein Darlehen im Nennbetrag von insgesamt 1.300.000,– DM (Bl. 14 u. 15 der FG-Akten). In dem Darlehensvertrag ist als Sicherheit u.a. eine Grundschuld „in Höhe von DM 900.000, eingetragen im Grundbuch von … Abt. III unter lfd. Nr. 1 gemäß besonderer Zweckerklärung” angegeben.

Mit der Klage begehrt die Klägerin, die Grundstücksübertragung seitens ihrer Mutter als entgeltlichen Vorgang zu behandeln. Sie trägt dazu vor, die der übernommenen Grundschuld zugrunde liegenden Verbindlichkeiten seien schenkungsteuerrechtlich als Gegenleistung zu berücksichtigen. Diese Verbindlichkeiten seien im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung auf sie übergegangen. Dies gelte selbst dann, wenn sie schuldrechtlich gegenüber der Bank nicht für diese Verbindlichkeit haften würde. Tatsache sei jedoch, dass sie gegenüber der Grundpfandrechtsgläubigerin für das Darlehen gemäß Darlehensvertrag vom 13. Oktober 1998 schuldrechtlich hafte. Diese schuldrechtliche Haftung sei überdies Ausfluss der sachenrechtlichen Haftung und somit in unmittelbarem Zusammenhang zu sehen. Ob die schuldrechtliche Haftung vor oder nach der sachenrechtlichen Haftung eingetreten sei, spiele hierbei keine Rolle. Maßgebend sei, dass das übertragene Wirtschaftsgut mit den Verbindlichkeiten gegenüber der … belastet sei und dies auch schenkungsteuerrechtlich zu berücksichtigen sei. Dies gelte auch deshalb, weil seitens der Schenkerin gegenüber dem Kreditinstitut keine Tilgungsleistungen erbracht würden und die Verbindlichkeit sich seit der Grundstücksübertragung nicht verändert habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 18. April 1998 und der Einspruchsentscheidung vom 17. September 1998 die Schenkungsteuer auf 0 DM herabzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die Übernahme der Grundschuld durch die Klägerin rechtfertige nicht die Annahme einer Gegenleistung. Nur die Übernahme der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten führe zu Leistungspflichten im Rahmen eines Leistungsaustausches. Bei einer fehlenden persönlichen Schuldübernahme durch den Beschenkten komme eine steuerliche Berücksichtigung allenfalls dann in Betracht, wenn dieser später von dem Gläubiger aufgrund seiner dinglichen Haftung in Anspruch genommen werde, ohne dass er sein Rückgriffsrecht gegenüber dem persönlichen Schuldner realisieren könne. Der im Oktober 1998 abgeschlossene Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 1.300.000 DM könne an der steuerlichen Beurteilung des Übergabevertrages nichts ändern. Selbst wenn dem Darlehensvertrag eine Schuldübernahme zugrunde liege, könne darin keine Gegenleistung gesehen werden, zum...

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