Die Anforderungen an die Textform ergeben sich aus § 126b BGB. Danach "muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."

2.1 Schriftform

Sind die Voraussetzungen der Schriftform nach § 126 BGB gegeben, so genügt die Erklärung auch der Textform i. S. v. § 126b BGB.

2.2 Urkunden (Papierform)

Nach allgemeiner Ansicht genügt es für die Wahrung der Textform, wenn die Erklärung in Papierform abgegeben wird. Die Erklärung muss nicht vom Absender persönlich unterzeichnet werden. Die Erklärung kann

  • handschriftlich,
  • maschinenschriftlich,
  • durch Fotokopie,
  • durch Hektografie,
  • im Umdruckverfahren,
  • durch Formular,
  • mittels einer Durchschrift oder
  • per Computer

gefertigt sein. Sie kann

  • durch die Post,
  • durch einen Boten oder
  • per Telefax

übermittelt werden (siehe aber Abschnitt 3).

Aus der Erklärung muss sich die Person des Erklärenden ergeben. Wird die Erklärung von einer juristischen Person abgegeben, so wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur die Ansicht vertreten, dass unter der "Person des Erklärenden" stets eine natürliche Person zu verstehen sei.[1]

Der BGH[2] teilt diese Ansicht nicht. Danach genügt allein die Angabe des Namens der juristischen Person. Der Empfänger muss lediglich wissen, von wem das Schreiben stammt. Für diesen Zweck reicht aber bei einer maschinell oder in Textform abgegebenen Erklärung einer juristischen Person die Angabe des Namens der juristischen Person aus.

Wird die Erklärung durch Nachbildung einer (unleserlichen) Namensunterschrift abgeschlossen, ist weder erforderlich, dass der Mieter den Unterzeichner identifizieren kann noch muss die Erklärung einen Hinweis auf die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners enthalten.

Aus der Erklärung muss sich ergeben, wo sie endet. Der Abschluss der Erklärung kann auf beliebige Weise kenntlich gemacht werden.

 
Praxis-Tipp

Grußformel und Namen nennen

Empfehlenswert ist die Wiedergabe des Namens, die auch maschinenschriftlich erfolgen kann. Es genügt aber auch eine gebräuchliche Grußformel, der Hinweis, dass die Erklärung automatisch gefertigt und deshalb nicht unterschrieben ist oder der Satz: "Ende der Mitteilung".

[1] Lammel, in Schmidt-Futterer, § 550 BGB Rn. 88 m. w. N..

2.3 E-Mail (elektronische Form)

Streitig ist, ob es genügt, wenn die Erklärung per E-Mail übermittelt wird. Teilweise wird hierzu die Ansicht vertreten, dass die so übermittelten Schriftzeichen nicht dauerhaft wiedergegeben werden.[1]

Nach anderer Ansicht reicht es aus, wenn der Empfänger die Mitteilung auf seinem Bildschirm lesen kann.[2] Es ist dann Sache des Empfängers, die Mitteilung auszudrucken oder anderweitig zu speichern.[3]

[1] Lammel, Wohnraummietrecht, § 550 BGB Rn. 80.
[2] Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/4987 S. 19.
[3] Palandt/Heinrichs, § 126b BGB Rn. 3; Blank/Börstinghaus, Mietrecht, § 550 BGB Rn. 102.

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