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Textform

Serdar C. Karabulut
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Textform meint die Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger. Der Begriff des Datenträgers umfasst sowohl Urkunden als auch elektronische Speichermedien, wenn die auf dem Medium gespeicherte Erklärung unter Zuhilfenahme von Software in Schriftzeichen lesbar wird. Zwar erfordert die Textform die Kenntlichmachung des Abschlusses der Erklärung und die Nennung der Person des Erklärenden, nicht aber eine eigenhändige Unterzeichnung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Allgemein geregelt ist die Textform in § 126b BGB.

1 Mietrechtlicher Anwendungsbereich

Das Mietrecht knüpft in verschiedenen Regelungen an die allgemeine Textform des § 126b BGB an und verzichtet in diesen Fällen zur Vereinfachung des Rechtsverkehrs auf die strengere Schriftform, wenn eine besondere Beweis- und Warnfunktion nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Vielmehr steht in diesen Fällen regelmäßig die Mitteilung eines bestimmten Sachverhalts im Fokus, der ggf. eine rechtliche Reaktion erfordert.[1]

[1] Vgl. zu diesem Sinn und Zweck der Textform BGH, Urteil v. 11.3.2021, III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839, 843.

1.1 Modernisierungsankündigung

So muss die Modernisierungsankündigung gem. § 555c Abs. 1 Satz 1 BGB den Anforderungen der Textform gem. § 126b BGB genügen. Nach dem Wortlaut der Norm bezieht sich das Textformerfordernis auf sämtliche Informationen[1], die inhaltlich an die Modernisierungsankündigung gefordert werden. Aus dem Sinn und Zweck der Modernisierungsankündigung[2] wird weiter gefolgert, dass die notwendigen Angaben in einer Erklärung enthalten sein müssen. Denn eine sukzessive Übermittlung von Informationen lässt den Mieter im Unklaren und steht damit einer sachgerechten Beurteilung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme insbesondere im Hinblick auf die Duldungspflicht des Mieters, seine etwaigen Härteeinwände und seiner...

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