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Schriftform – gesetzliche Vorschriften

Serdar C. Karabulut
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Zusammenfassung

 
Überblick

Zur Wahrung der Schriftform ist erforderlich, dass die Urkunde vom Aussteller entweder eigenhändig durch eine Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Eine Urkunde stellt eine in Schriftzeichen verkörperte Willenserklärung dar, die dazu bestimmt und geeignet ist, im Rechtsverkehr als Beweismittel zu dienen und den Aussteller erkennen zu lassen.

Primär dient die Schriftform dem Schutz vor übereilten Erklärungen, entfaltet jedoch zugleich eine Klarstellungs- und Beweisfunktion, insbesondere im Verhältnis zu Dritten.[1]

Im Vergleich zur Textform gem. § 126b BGB unterliegt die Schriftform infolge des Erfordernisses der eigenhändigen Unterzeichnung strengeren Anforderungen. Allerdings kann sie nach Maßgabe des § 126b Abs. 3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden.[2] Damit die mit der Schriftform verbundene Schutz- und Beweisfunktionen nicht beeinträchtigt werden, müssen jedoch weiterhin die Identifizierbarkeit des Ausstellers, die Überprüfbarkeit der Echtheit der Erklärung sowie deren Fälschungssicherheit gewährleistet sein. Zu diesem Zweck ist der Aussteller gem. § 126a Abs. 1 BGB verpflichtet, nicht nur seinen Namen anzugeben, sondern das elektronische Dokument zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Anforderungen der Schriftform sind in § 126 BGB geregelt.

[1] Der Abschluss eines Mietvertrags unterliegt grds. keinem Formzwang, ausnahmsweise sieht § 550 BGB für Mietverträge über Wohnraum aber die Schriftform zum Schutz eines künftigen Erwerbers vor, wenn das Mietverhältnis für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird.
[2] Vgl. auch BT-Drucks. 14/4987, S. 10.

1 Mietrechtlicher Anwendungsbereich

Das Mietrecht verweist in verschiedenen Bestimmungen auf die allgemeine Sch...

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