1Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde

 

1.

gelöscht, wenn die Registerfähigkeit der Urkunde irrtümlich angenommen wurde oder die Registrierung bereits erfolgt ist,

 

2.

berichtigt, wenn die registrierten Verwahrangaben fehlerhaft sind,

 

3.

ergänzt, wenn die registrierten Verwahrangaben unvollständig sind.

2Ein Notar kann die Löschung eines Verwahrdatensatzes einer in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringenden erbfolgerelevanten Urkunde oder die Berichtigung der Angabe des Verwahrgerichts nur herbeiführen, solange deren Eingang nicht nach § 3 Absatz 3 Satz 2 bestätigt ist. 3§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge