Der Mieter ist nach Beendigung des Mietvertrags zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet (§ 546 Abs. 1 BGB). Hierzu gehört, mieterseits verlegte Teppichböden zu entfernen, auch wenn sie fest verklebt wurden.[1]

 
Wichtig

Inhalt der Rückgabeverpflichtung

Inhalt der Rückgabeverpflichtung ist die Beseitigung aller Einbauten und Einrichtungen, die der Mieter in das Mietobjekt eingebracht hatte.[2] Deshalb ist der ursprüngliche Zustand der Mietsache wieder herzustellen.[3]

Im Einzelfall kann die Pflicht zur Beseitigung des Teppichbodens entfallen, z. B. wenn durch die Verlegung des Belags erst ein vertragsgemäßer Zustand geschaffen wurde.[4] Die Betonung liegt dabei aber auf "vertragsgemäß", sodass es beispielsweise darauf ankommt, ob der Vermieter zu Mietbeginn den Teppichboden versprach und dennoch nicht verlegte. Gleiches gilt, wenn der Vermieter der Verlegung eines von ihm nicht geschuldeten Bodenbelags durch den Mieter zustimmte und auf die Entfernung bei Vertragsende verzichtet hatte.

[1] So bereits LG Mannheim, Urteil v. 19.12.1974, 12 S 48/74, WuM 1976, 181.
[2] Gather, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 546 BGB Rn. 45.
[4] Gather, a. a. O., Rn. 49.

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