Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.06.1996; Aktenzeichen 34 O 64/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Juni 1996 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,– DM nicht.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des für die Neuverlegung der Flexfliesen geltend gemachten Betrages in Höhe von 5.061,15 DM.

Nach dem unwidersprochenen – neuen – Vortrag des Beklagten hat dieser den Teppichboden schon zu Beginn des ersten Mietvertrages, also Anfang 1980 mit den Flexfliesen verklebt. Ansprüche des Klägers wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB und positiver Vertragsverletzung (pVV) wegen dieser Sachbeschädigung scheiden aus. Der Kläger ist erst im Jahre 1989 Eigentümer des Hauses geworden. Bei Abschluß des Mietvertrages vom 12. September 1984 waren die Schäden an den Flexfliesen schon vorhanden und etwaige Ansprüche wegen Sachbeschädigung bereits in der Hand des Voreigentümerin entstanden. Diese Ansprüche sind nicht gemäß § 571 BGB auf den Kläger übergegangen (Palandt-Putzo, 56. Auflage, § 571 BGB, Rdnr. 14). Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, daß die Voreigentümerin diese Ansprüche an ihn abgetreten hat.

Der Kläger kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht auf die in § 15 Nr. 1 des Mietvertrages vom 12. September 1984 getroffene Vereinbarung stützen. Danach hatte der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übergabe der Räume im Ursprungszustand. Bei Beginn dieses zweiten Mietvertrages am 1. Januar 1985 waren die Flexfliesen bereits mit dem Teppichboden verklebt. Die Herstellung dieses Ursprungszustandes hat der Kläger von dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt verlangt.

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung (pVV).

Da der Beklagte von seinem ihm in § 15 Nr. 2 des Mietvertrages eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, den ihm gehörenden Teppichboden wieder zu entfernen, war er verpflichtet, den ursprünglichen Zustand – mit gebrauchten Flexfliesen – wieder herzustellen.

Der Kläger hat jedoch den ihm gegen den Beklagten zustehenden Herstellungsanspruch nicht wirksam in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt, da er den Beklagten nicht unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgefordert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Wiederherstellungspflicht um eine Hauptpflicht oder um eine Nebenpflicht handelt, denn weder die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB noch die des § 250 BGB sind erfüllt.

Von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung, die eine Fristsetzung entbehrlich machte, kann keine Rede sein. Der Beklagte hat lediglich eine – zutreffende – Rechtsansicht vertreten, als er die Auffassung vertrat, er sei zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes nicht verpflichtet, wenn der Nachmieter diesen sofort wieder zerstören würde. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Beweisaufnahme über die Behauptung des Beklagten, die Nachmieterin habe schon vor dem 28. Dezember 1995 erklärt, einen etwa wiederhergestellten Bodenbelag wieder ausbauen zu wollen, weil sie einen anderen Fußboden einziehen wolle. Immerhin hat die Nachmieterin – auch nach der Darstellung des Klägers – insoweit „laut gedacht”. Entgegen der Auffassung des Klägers wäre in diesem Falle kein Geldbetrag zum Ausgleich zu zahlen. Die Rechtsprechung über die ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH in NJW 85, 480) gilt nämlich nur für nicht auszuführende Schönheitsreparaturen, weil jene als Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsgewährung anzusehen sind. Hinsichtlich der Wiederherstellungsarbeiten läge aber schlicht eine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn der Vermieter sie verlangte, obwohl feststeht, daß sie der Nachmieter – befugt – wieder beseitigen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Absatz 2 Satz 1 ZPO.

 

Unterschriften

Contag, Markgraf, Spiegel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1629057

NZM 1999, 612

KG-Report 1998, 351

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