Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzpflicht des Mieters für Beschädigungen durch Verlegung von selbstklebenden Teppichfliesen

 

Orientierungssatz

Entsteht durch einen vom Mieter verlegten selbstklebenden Teppichboden dem Vermieter anläßlich der Räumung ein Schaden, so muß der Mieter dafür auch dann Ersatz leisten, wenn er beim Kauf des Materials auf etwaige Schadensmöglichkeit nicht hingewiesen worden ist.

 

Tatbestand

Die Klägerin vermietete aufgrund mündlichen Mietvertrags eine Wohnung in ihrem Anwesen U.-Straße in B. in der Zeit vom 15.8.1970 - 31.1.1973 an die Beklagten zum Preise von monatlich DM 220,--.

Die Beklagten verlegten in der Mietwohnung auf das vorhandene Linoleum im Eßzimmer und Kinderzimmer sowie in der Diele selbstklebenden Teppichboden. Anläßlich des Auszuges der Beklagten stellte die Klägerin am 1.2.1973 fest, daß infolge des Entfernens des Teppichbodens das Linoleum beschädigt war und nicht entfernbare Leimspuren zeigte. Nach schriftlicher Abmahnung durch Einschreibebrief vom 5.2.1973 (Bl I 31) wurde unter dem 23.2.1973 von der Klägerin ein Beweissicherungsverfahren vor dem Amtsgericht Schwetzingen Az 2 H 6/73 beantragt; die zur Glaubhaftmachung erforderliche eidesstattliche Versicherung ging jedoch erst am 9.3.1973 beim Amtsgericht ein.

In dem Beweissicherungsverfahren vor dem Amtsgericht Schwetzingen - 2 H 6/73 - stellte der Sachverständige W. in einem schriftlichen Gutachten vom 24.4.1973 fest, daß für die ordnungsgemäße Beseitigung der Schäden DM 209,83 aufgewendet werden müßten. Der Sachverständige hat in dem Gutachten ua ausgeführt:

"Es muß hier erwähnt werden, daß das schädigende Ereignis ohne das Hinzutun des Mieters der Familie M. entstanden ist.

Die Verantwortlichkeit dieses Schadens liegt vielmehr beim Hersteller dieses Bodenbelages, der im Rahmen der zugesicherten Eigenschaften dafür verantwortlich zu zeichnen hat, daß sich auch im Falle eines Wechsels dieses Belages, selbstverständlich auch die Klebebeschichtung ohne weiteres vom Untergrund ablöst, dh nicht auf dem Untergrund hängen bleibt, sondern dort verbleibt wo sie hingehört, nämlich an der Rückseite der Teppichbodenfliesen und auf Lebenszeit, dieses Materials, seine selbstklebenden Eigenschaften beibehält.

Kein Mensch würde sich dazu entschließen, einen derartigen Bodenbelag zu kaufen, wenn er im vorhinein mit den auftretenden Folgeschäden bekannt gemacht würde."

Mit ihrer Klage machte die Klägerin den Ersatz ihres Schadens geltend. Dieser umfasse die Wiederherstellung des Fußbodens, wofür laut Gutachten Aufwendungen in Höhe von 209,83 DM erforderlich seien sowie 2 Monatsmieten in Höhe von DM 540,--.

Sie hat dazu vorgetragen, wegen des mangelhaften Zustandes habe die Wohnung erst wieder zum 1.5.1973 weitervermietet werden können. Der Nachmieter hätte jedoch schon zum 1.3.1973 einziehen wollen. Der Nachmieter habe DM 270,-- pro Monat entrichtet.

Die Klägerin hat beantragt:

1.

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 749,83 zuzüglich 4% Zinsen aus DM 649,83 seit 11.8.1973 sowie 4% Zinsen aus DM 749,83 seit Zustellung der Klageerweiterungsschrift zu zahlen.

2.

Den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3.

Das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Beklagten haben

kostenpflichtige Klagabweisung

beantragt.

Sie meinten, die Mängel der Teppichfliesen könnten ihnen nicht angelastet werden, allenfalls dem Teppichbodenhersteller. Im übrigen sei das Beweissicherungsverfahren unnötig gewesen, so daß ihnen insoweit die Kosten nicht auferlegt werden können.

Der Klage war ein Mahnverfahren vorausgegangen.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 7.5.1974 der Klage teilweise in Höhe von 429,83 DM entsprochen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, daß bezüglich der Beschädigung des Linoleumbodens der Klägerin ein Anspruch aus § 548 BGB zustehe. Hinsichtlich der geltend gemachten Mietausfälle gelangte das Amtsgericht zu dem Ergebnis, daß der Klägerin höchstens 1 Monatsmiete in Höhe von  DM 220,-- und zwar nur für den Monat Februar zugesprochen werden könne. Aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht sei sie verpflichtet gewesen, den Schaden so schnell als möglich zu beseitigen und nicht 2 Monate ungenutzt hinsichtlich der Weitervermietung verstreichen zu lassen. Da die Reparaturzeit nur 2 Stunden betragen hätte, wäre im Februar genügend Zeit gewesen, um die Beklagten unter Setzung einer angemessenen Ausschlußfrist abzumahnen und anschließend die Beseitigung des Schadens vornehmen zu lassen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Gegen dieses nicht zugestellte Urteil legten die Beklagten Berufung am 5.6.1974 ein, die mit Schriftsatz vom 21.6.1974 begründet wurde. Anschlußberufung der Klägerin ging am 16.8.1974 ein. Die Anschlußberufung wurde am 16.8.1974 begründet.

Die Beklagten wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag. In Ergänzung dazu führen sie weiter aus, daß die Schädigung der Klägerin nicht von den Beklagten zu vertreten sei, da sie als Nichtfachleute ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge