Sofern die Mitarbeiter ihre Tätigkeiten außerhalb der EU bzw. des EWR und der Schweiz, also in einem sog. Drittstaat ausüben, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem jeweiligen Staat ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Es ist weiter zu prüfen, welche Sozialversicherungszweige das etwaige Abkommen umfasst.[1] Sodann ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Mitarbeiter im deutschen Sozialversicherungssystem verbleiben. Regelmäßig führt auch insofern eine Entsendung dazu, dass der Mitarbeiter in dem deutschen Sozialversicherungssystem verbleibt.

Sofern kein Sozialversicherungsabkommen vereinbart sein sollte oder ein spezifischer Zweig der Sozialversicherung nicht umfasst sein sollte, kann es zu einer Doppelversicherung kommen.

 
Hinweis

Doppelversicherung vermeiden!

Arbeitgeber sind insgesamt gut beraten, die Auslandsaufenthalte (jedenfalls zunächst) auf die EU-Mitgliedstaaten bzw. den EWR und die Schweiz zu beschränken. Sie sollten jedenfalls davon absehen, eine Auslandstätigkeit in dem sog. vertragslosen Ausland zu erlauben, also in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

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