Zwischen

.............................. (im Folgenden "Firma")
und Frau/Herrn  
.............................. (im Folgenden "Mitarbeiter"[1])

wird folgender Vertrag über freie Mitarbeit vereinbart:

§ 1 Tätigkeit / Auftrag

Der freie Mitarbeiter wird mit Wirkung ab .................... folgenden Auftrag als selbstständiger Dienstleister übernehmen: ...................................................

Ergänzend wird auf das Auftragsschreiben .................... verwiesen.[2]

Alternativ

Alternative für einen Werkvertrag gem. §§ 631 BGB:

Die Firma beauftragt den freien Mitarbeiter mit Wirkung ab .................... mit folgenden Werkleistung:

...........................................................................

Der freie Mitarbeiter haftet für Mängel der Werkleistung und für Fristüberschreitungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere übernimmt der freie Mitarbeiter die volle Gewähr für eine einwandfreie, fach- und sachgerechte Ausführung der Vertragsleistungen unter Berücksichtigung der überlassenen Unterlagen und der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen. Die Arbeiten haben ...................................[3] zu entsprechen. Der freie Mitarbeiter haftet für alle Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft dem Auftraggeber, dessen Kunden oder Dritten zufügen. Wird der Auftraggeber von Kunden oder Dritten für diese Schäden in Anspruch genommen, so hat der freie Mitarbeiter den Auftraggeber hiervon freizustellen.

Der Auftrag beinhaltet folgende Einzelleistungen: ........................................

Alternativ

Alternative für eine Rahmenvereinbarung über freie Mitarbeit:

Die Firma beabsichtigt, dem freien Mitarbeiter Aufträge als/auf dem Gebiet ........................................ zu erteilen.

§ 2 Weisungsfreiheit

Der Mitarbeiter unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen der Firma. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit (Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausübung) selbstständig tätig und vollkommen frei. Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch diese Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ist jedoch Rücksicht zu nehmen.

Der Mitarbeiter ist an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort oder zur Arbeitszeit gebunden. Projektbezogene Zeitvorgaben der Firma sind allerdings einzuhalten, ebenso fachliche Vorgaben der Firma, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind.

Der Mitarbeiter ist berechtigt, Aufträge der Firma ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Für die Firma begründet dieser Vertrag keine Verpflichtung, Aufträge in bestimmtem Umfang zu erteilen.

Gegenüber den Angestellten der Firma hat der Mitarbeiter keine Weisungsbefugnis.[4]

§ 3 Leistungserbringung / Betriebliche Anwesenheit / Verhinderung

Der Mitarbeiter kann sich bei der Ausführung seiner vertraglichen Verpflichtungen der Hilfe Dritter bedienen, soweit deren fachliche Qualifikation sichergestellt ist und diesen gleich lautende Verpflichtungen nach diesem Vertrag auferlegt werden. Der Mitarbeiter bleibt für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung auch durch Dritte im Verhältnis zu der Firma verantwortlich.

Der freie Mitarbeiter ist in der Wahl von Ort und Zeit seiner Tätigkeit frei. Soweit in Einzelfällen eine betriebliche Anwesenheit erforderlich wird, stellt die Firma nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung.[5]

Sofern der freie Mitarbeiter an der Auftragserfüllung gehindert sein sollte, verpflichtet er sich, die Firma rechtzeitig darüber zu informieren.

§ 4 Konkurrenz / Verschwiegenheit / Datenschutz

Der Mitarbeiter darf auch für andere Arbeitgeber tätig sein. Will der Mitarbeiter allerdings für einen unmittelbaren Wettbewerber der Firma tätig werden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma bekannt gewordene betriebliche Interna, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer dieses Vertrags als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Der Mitarbeiter ist im Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht schadensersatzpflichtig.[6]

Dem freien Mitarbeiter ist nach Art. 24 DSGVO i.V. m. § 53 BDSG untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu an anderen als den vertragsgemäßen Zwecken zu erheben, zu verarbeiten, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Bedient sich der freie Mitarbeiter dritter Personen als Erfüllungsgehilfen, haben sich diese ebenfalls schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten; für die Abgabe entsprechender Erklärungen ist der freie Mitarbeiter dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich.

§ 5 Honorar / Rechnungsstellung

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