Kommentar

Das Bundeserziehungsgeldgesetz regelt die Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs. Die Teilzeitarbeit darf nicht mehr als 19 Wochenstunden betragen und kann auch bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden, wenn der eigene dem zustimmt . Dabei kann der Arbeitgeber die Ablehnung seiner Zustimmung nur mit entgegenstehenden betrieblichen Interessen innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich begründen ( Teilzeitbeschäftigung ; Erziehungsurlaub ).

Hinter der 4-Wochen-Frist steht der Gedanke, daß sich der Arbeitnehmer nur eine begrenzte Zeit im Erziehungsurlaub befindet und daher eine rasche Klärung erfolgen muß, ob der bisherige Arbeitgeber mit der Teilzeitarbeit einverstanden ist oder nicht. Mit Ablauf dieser Frist entfällt das Zustimmungserfordernis; der Arbeitnehmer darf die Tätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen. Diese Folge tritt nicht nur bei Schweigen des Arbeitgebers auf einen ordnungsgemäßen Antrag des Arbeitnehmers, sondern auch bei nicht formgerechter Ablehnung ein. Das Gesetz verlangt vom Arbeitgeber eine schriftlich begründete Ablehnung, wobei allein auf die betrieblichen Interessen bezogene Verweigerungsgründe zugelassen sind.

Erklärt sich der Arbeitgeber nicht frist- oder formgerecht, entfällt das Zustimmungserfordernis mit Ablauf der gesetzlichen Frist von 4 Wochen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 26.06.1997, 8 AZR 506/95

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