Anhörung?

Ob dem Antragsgegner vor der Anordnung der Teilungsversteigerung rechtliches Gehör gewährt werden muss, ist zwar streitig. Die Pflicht zur Anhörung ergibt sich eigentlich schon aus der Übermittlungspflicht nach § 23 Abs. 2 FamFG. Da die Praxis dies jedoch anders handhabt, sind die Möglichkeiten zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens zu beachten.

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