Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 2 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Vorliegend hatte ein Stockwerkseigentümer auf einem Teil seiner Terrasse (Dachausschnitt) eine Pergola als Holzkonstruktion errichtet und diese an zwei Seiten an den Dachsparren mittels Dübeln fest montiert sowie mit verstellbaren Lamellen abgedeckt. Die Gemeinschaft beschloss, dass der Antragsteller binnen einer Frist von 1 Monat diese Pergola zu entfernen habe. Die Beschlussanfechtung des betreffenden Eigentümers wurde in allen Instanzen zurückgewiesen.

2. Zutreffend hat das LG die Errichtung der Pergola als bauliche Veränderung und gegenständlichen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum angesehen; die Nachteilswirkung liegt hier insbesondere in einer nicht ganz unerheblichen Verschlechterung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage; an diese tatrichterliche Würdigung ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, wenn das Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler beruht. Vorliegend hat das LG aufgrund eines Augenscheins und vorgelegter Lichtbilder die Beeinträchtigung des optischen Erscheinungsbildes der Fassade des Gebäudes festgestellt.

3. Dem Beseitigungsverlangen der Gemeinschaft kann von Antragstellerseite auch nicht entgegen gehalten werden, dass einem anderen Eigentümer gestattet wurde, seinen Balkon zu verglasen; eine "Aufrechnung" baulicher Veränderungen gegeneinander kommt nicht in Betracht (h.R.M.).

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerde-verfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.10.2000, 2Z BR 71/00)

Zu Gruppe 5

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