Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei einem monatlich entlohnten Arbeitnehmer, wenn

  • ein Dienstverhältnis während des üblichen Lohnzahlungszeitraums beginnt oder beendet wird, z. B. wenn der Arbeitnehmer während des Lohnzahlungszeitraums "Monat" eingestellt oder entlassen wird;
  • der Anspruch auf Arbeitslohn bei einem monatlich entlohnten Arbeitnehmer nicht für den gesamten Monat besteht;
  • ein Arbeitnehmer während des laufenden Monats in das Inland oder Ausland entsandt wird und folglich die Beschäftigung im Inland beendet oder aufnimmt, z. B. in Konzernbetrieben oder bei nur vorübergehender Beschäftigung im Inland;
  • der Beginn oder das Ende einer Auslandstätigkeit eines Arbeitnehmers (für denselben Arbeitgeber) im Laufe eines Monats liegt und der Arbeitslohn, der auf die Auslandstätigkeit entfällt, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist;
  • ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer nur tageweise im Inland beschäftigt ist.

Methoden der Arbeitslohnberechnung

Zur Berechnung des zustehenden Teilmonatsentgelts bei einem festen Monatslohn können arbeitsrechtlich unterschiedliche Methoden angewandt werden:

  • Bei der arbeitstäglichen Berechnung kann das Teilmonatsentgelt nach dem Verhältnis der Ist-Arbeitstage zu den möglichen Arbeitstagen erfolgen.

    Ist ein Arbeitnehmer an 5 von 20 möglichen Arbeitstagen in Beschäftigung, beträgt das Verhältnis 5/20, z. B. 5/20 von 2.000 EUR = 500 EUR.

  • Bei der kalendertäglichen Berechnung wird für jeden Kalendertag der entsprechende Bruchteil des Monatslohns ausgezahlt.

    Ist ein Arbeitnehmer an 10 von 31 möglichen Kalendertagen in Beschäftigung, beträgt das Verhältnis 10/31, z. B. 10/31 von 2.000 EUR = 645,16 EUR.

  • Bei der Dreißigstel-Berechnungsmethode erfolgt eine entsprechende Umrechnung auf einen 30-Tage-Monat, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Arbeits- oder Kalendertagen des jeweiligen Monats.

    Ist ein Arbeitnehmer an 9 von 30 möglichen Kalendertagen in Beschäftigung, beträgt das Verhältnis 9/30, z. B. 9/30 von 2.000 EUR = 600 EUR.

  • Bei der stundenweisen Berechnungsmethode erfolgt die Berechnung nach dem Verhältnis von Ist- zu Sollarbeitsstunden.

Regelmäßig erfolgt die Berechnung nach der arbeitstäglichen Methode, wenn und soweit keine abweichenden Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen getroffen wurden.[1]

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