Das Wichtigste in Kürze:

1. Im Beschwerdeverfahren in der Strafvollstreckung erhält der Rechtsanwalt die Gebühren besonders.
2. Die Gebühren im Beschwerdeverfahren richten sich nach Nr. 4200 – 4207 VV RVG, weil insoweit keine besonderen Gebührenregelungen vorhanden sind.
3. Nur im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren gesondert.
4. Im Beschwerdeverfahren fällt eine gesonderte Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG an.
 

Rdn 281

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei den u.a. Stichwörtern, bei → Strafvollstreckung, Allgemeines, Teil J Rdn 266, und bei → Beschwerde, Gebühren, Teil J Rdn 39.

 

Rdn 282

1. Gem. Vorbem. 4.2 VV RVG erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache die Gebühren des Teils 4, Abschnitt 2 VV RVG besonders. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten sind also nicht wie sonst das strafrechtliche Beschwerdeverfahren aufgrund des Pauschalcharakters der Gebühren nach der Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG durch die Gebühren im Ausgangsverfahren mit abgegolten (vgl. OLG Brandenburg AGS 2013, 276; OLG Braunschweig StraFo 2009, 220; OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 22; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 253; OLG Schleswig AGS 2005, 444; LG Düsseldorf AGS 2007, 352; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 25; Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 VV Rn 46; Volpert VRR 2006, 453; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV Vorbem. 4.2 Rn 1; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorbem. 4.2, VV 4200 – 4207 Rn 34 ff.).

 

☆ Die Einlegung der Beschwerde ist für den im erstinstanzlichen Strafvollstreckungsverfahren bereits tätigen Verteidiger gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch mit den Gebühren dieses Verfahrens abgegolten ist (Gerold/Schmidt/ Burhoff , VV Vorbem. 4.2 Rn 3; AnwKomm-RVG/N . Schneider , VV Vorbem. 4.2, VV 4200 – 4207 Rn 9 und 34; Burhoff/ Burhoff , RVG, Teil A: Rechtszug [§ 19], Rn 1765 ff.).Einlegung der Beschwerde ist für den im erstinstanzlichen Strafvollstreckungsverfahren bereits tätigen Verteidiger gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch mit den Gebühren dieses Verfahrens abgegolten ist (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorbem. 4.2 Rn 3; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorbem. 4.2, VV 4200 – 4207 Rn 9 und 34; Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Rechtszug [§ 19], Rn 1765 ff.).

 

Rdn 283

2.a) Die Gebühren im Beschwerdeverfahren richten sich nach Nr. 4200 – 4207 VV RVG, weil insoweit keine besonderen Gebührenregelungen vorhanden sind (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 253; OLG Schleswig AGS 2005, 444; LG Düsseldorf AGS 2007, 352; LG Magdeburg StraFo 2010, 172; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV Vorbem. 4.2 Rn 5; Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 VV Rn 47). Ist der Rechtsanwalt in einem der in Nr. 4200 VV RVG genannten Verfahren tätig (s. dazu → Strafvollstreckung, Verfahrensgebühr, Teil J Rdn 324), erhält er für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren also Gebühren nach Nrn. 4200 – 4203 VV RVG und nicht nach Nr. 4204 VV RVG, weil die Tätigkeiten im Hauptverfahren und im Beschwerdeverfahren gleichgestellt sind (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.; LG Magdeburg, a.a.O.). In sonstigen Verfahren der Strafvollstreckung (s. dazu → Strafvollstreckung, Verfahrensgebühr, Teil J Rdn 328) gelten im Beschwerdeverfahren Nrn. 4204 – 4207 VV RVG.

 

Rdn 284

b) Für die Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz gelten alle in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG aufgeführten Gebührentatbestände. Ist in der ersten Instanz beispielsweise eine Verfahrensgebühr Nr. 4200 Ziff. 2 VV RVG entstanden, fällt diese Verfahrensgebühr auch im Beschwerdeverfahren an. Ist in der ersten Instanz z.B. eine Verfahrensgebühr Nr. 4204 VV RVG entstanden, entsteht diese Verfahrensgebühr auch im Beschwerdeverfahren (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.2 Rn 5; Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 VV Rn 47).

 

☆ Eine Gebühr nach Nr. 4302 VV RVG für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren entsteht nur dann, wenn der Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Beschwerde als Einzeltätigkeit beauftragt war (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 253 = AGS 2006,76 = RVGreport 2007, 35; s. dazu →  Strafvollstreckung, Einzeltätigkeiten , Teil J Rdn  288 ).Nr. 4302 VV RVG für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren entsteht nur dann, wenn der Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Beschwerde als Einzeltätigkeit beauftragt war (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 253 = AGS 2006,76 = RVGreport 2007, 35; s. dazu → Strafvollstreckung, Einzeltätigkeiten, Teil J Rdn 288).

 

Rdn 285

3.a) Die gesonderte Entstehung der Gebühren gilt nur für ein Beschwerdeverfahren, das gegen die Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist (OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 22; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV Vorbem. 4.2 Rn 3; Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 VV Rn 51). Wird nicht die Hauptsacheentscheidung des Gerichts, sondern eine "Nebenentscheidung" oder "Zwischenentscheidung" angefochten, ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts mit den erstinstanzlichen Gebühren abgegolten (Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 VV Rn 51; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, ...

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