Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Gebühren des Verteidigers im Strafvollstreckungsverfahren sind in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG geregelt. Es entstehen Verfahrens- und Terminsgebühren.
2. Nrn. 4200 – 4207 VV RVG gelten für den Rechtsanwalt, der im Rahmen der Vollstreckung von Kriminalstrafen und strafrechtlichen Maßnahmen als Verteidiger tätig wird.
3. Auch die in §§ 453 und 463 StPO geregelten Verfahren auf Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung fallen daher unter die Strafvollstreckung und damit unter Nrn. 4200 – 4207 VV RVG.
4. Auch die Vollstreckung von Entscheidungen gegen Jugendliche und Heranwachsende wird von Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG erfasst.
5. Die Tätigkeit im Rahmen der nachträglichen Entscheidung über die Bewährungsaussetzung gem. § 57 JGG gehört noch nicht zur Strafvollstreckung und kann lediglich eine allgemeine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG auslösen.
6. Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG gilt nicht im Verfahren über die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 27 JGG.
7. Für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Strafvollzug entstehen Gebühren nach Teil 2 bzw. Teil 3 VV RVG.
8. Die Vergütung im gerichtlichen Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG richtet sich nach Teil 3 VV RVG.
9. Wird der Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung nur mit einzelnen Tätigkeiten beauftragt, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG.
 

Rdn 266

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Gebühren in der Strafvollstreckung, RVGreport 2007, 8

ders., Die anwaltliche Vergütung in der Strafvollstreckung, StRR 2010, 93

ders., Abrechnung von Strafverfahren nach dem RVG – erste Erfahrungen, aktuelle Fragen und Brennpunkte, StV 2006, 207

ders., Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen nach dem RVG, RVGreport 2004, 16

ders., Fragen aus der Praxis zu Gebührenproblemen in Straf- und Bußgeldverfahren, VRR 2011, 294

ders., Die Abrechnung förmlicher oder formloser Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213

ders., Richtig abrechnen in der Strafvollstreckung, RVGprofessionell 2013, 69

Lissner, Gebühren in der Strafvollstreckung, AGS 2013, 445

Volpert, Verkehrsstrafsachen: Die Vergütung des Verteidigers in der Strafvollstreckung, VRR 2005, 179

ders., Tätigkeiten im Strafvollzug richtig abrechnen, RVGprofessionell 2006, 214

ders., Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, RVGreport 2012, 362

Zieger, Vernachlässigte Tätigkeitsfelder der Verteidigung, insbesondere Strafvollstreckung und Vollzug, StV 2006, 375.

 

Rdn 267

1. Die Gebühren des Verteidigers im Strafvollstreckungsverfahren sind in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG geregelt. Die Gebührentatbestände entsprechen der Struktur der strafverfahrensrechtlichen Gebühren in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, da der Verteidiger ebenso wie dort eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr erhält. Eine Grundgebühr (vgl. Nr. 4100 VV RVG) entsteht für den Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung allerdings nicht (s. dazu → Strafvollstreckung, Grundgebühr, Teil J Rdn 296).

 

☆ Die Gebührentatbestände gelten auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt .auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt.

 

Rdn 268

2.a) Die Aufgaben in der Strafvollstreckung sind im 1. Abschnitt des 7. Buches der StPO unter dem Sammelbegriff "Strafvollstreckung" zusammengefasst (vgl. §§ 449463d StPO). Erfasst wird daher die unter den Abschnitt "Strafvollstreckung" der StPO fallende Tätigkeit des Verteidigers, die sich an die rechtskräftige Strafentscheidung anschließt (OLG Hamm StRR 2009, 39; Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 VV Rn 5; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Einl. Vorbem. 4.2 Rn 8). Die Nrn. 4200 – 4207 VV RVG gelten damit für den Rechtsanwalt, der im Rahmen der Vollstreckung von Kriminalstrafen und strafrechtlichen Maßnahmen tätig wird (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Einl. Vorbem. 4.2 Rn 8; Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 VV Rn 5).

 

Rdn 269

b) Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG gilt daher nicht, wenn

eine gerichtliche Entscheidung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG; vgl. Teil 5 VV RVG),
Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen (vgl. Vorbem. 4.1 VV RVG und Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG),
eine Disziplinarmaßnahme nach den Disziplinargesetzen (vgl. Teil 6 Abschnitt 2 VV RVG) oder
eine europäische Geldsanktion (s. dazu Vorbem. 6.1.1 VV RVG)

vollstreckt wird (Burhoff RVGreport 2007, 8, 9; Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 VV Rn 10).

 

Rdn 270

c) Zur Strafvollstreckung gehören alle Maßnahmen und Anordnungen, die auf die Vollstreckung der von einem Strafgericht erlassenen Entscheidungen gerichtet sind. Zu diesen Entscheidungen gehören (vgl. Isak/Wagner, Strafvollstreckung, Anm. 9):

Urteile (§§ 260 ff., 417 ff. StPO),
Strafbefehle (§§ 409410 StPO),
Urteile im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO),
Beschlüsse im Einziehungsverfahren (§§ 441, 442 StPO),
Beschlüsse über nachträglich gebildete Gesamtstrafen (§ 460 StPO),
Beschlüsse über die Verurteilung zu der ...

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