Das Wichtigste in Kürze:

1. Die in Strafsachen zu erhebenden Auslagen sind abschließend in Teil 9 KV GKG geregelt.
2. Der Verurteilte trägt auch die im EV angefallenen Auslagen, allerdings begrenzt auf die in Nr. 9000 bis 9011 KV GKG enthaltenen Höchstbeträge.
3. Mitverurteilte haften für die durch dieselbe Tat verursachten Auslagen gem. § 466 S. 1 StPO als Gesamtschuldner. Ausgenommen von der gesamtschuldnerischen Haftung sind die in § 466 S. 2 StPO aufgeführten Auslagen.
4. Erläuterung von einzelnen ausgewählten Auslagentatbeständen.
5. Der Verurteilte schuldet auch die in der Strafvollstreckung angefallenen Auslagen, weil sie gem. § 464a Abs. 1 StPO zu den Verfahrenskosten gehören.
6. Im Rahmen des Strafvollzugs angefallene Auslagen erhebt nicht das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft gem. § 19 GKG, sondern ggf. die Justizverwaltung (JVA).
 

Rdn 98

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Gerichts- und Verfahrenskosten, Allgemeines, Teil J Rdn 87

 

Rdn 99

1. Die Auslagenvorschriften für das Straf- und Bußgeldverfahren befinden sich in Teil 9 KV GKG (Nrn. 9000 – 9019 KV GKG). Es können nur die dort ausdrücklich geregelten Auslagen erhoben werden. Diese Auslagenbestimmungen erfassen die im EV, im gerichtlichen Verfahren sowie die im Rahmen der Vollstreckung angefallenen Auslagen (vgl. § 464a Abs. 1 StPO). Auch Auslagen können wie Gebühren nur erhoben werden, wenn eine rechtskräftige Strafentscheidung (Verurteilung) vorliegt.

 

☆ Beim Kostenansatz (§ 19 GKG) kommt es nicht darauf an, ob Auslagen verursachende Maßnahmen zugunsten oder zulasten des Kostenschuldners verlaufen sind. Das kann nur das Gericht bei der Kostenentscheidung gem. § 465 Abs. 2 StPO beachten. In den Kostenansatz sind grds. Sämtliche Auslagen aufzunehmen, die der Tat zugeordnet werden können, wegen der Kostenschuldner rechtskräftig verurteilt worden ist (§§ 465 Abs. 1 StPO, 29 Nr. 1 GKG).Kostenansatz sind grds. Sämtliche Auslagen aufzunehmen, die der Tat zugeordnet werden können, wegen der Kostenschuldner rechtskräftig verurteilt worden ist (§§ 465 Abs. 1 StPO, 29 Nr. 1 GKG).

 

Rdn 100

2.a) Zu den vom Kostenschuldner zu tragenden Verfahrenskosten gehören nach § 464a Abs. 1 S. 2 StPO auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten. Erfasst sind die durch die Tataufklärung (auch in sich nicht bestätigender Verdachtsrichtung, OLG Schleswig SchlHA 2003, 206), Täterergreifung und zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Angeklagten angefallenen Auslagen (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 1128; KG NStZ-RR 2009, 190 m. Anm. Burhoff StRR 2009, 198; OLG Köln StV 2005, 279).

 

Rdn 101

b) Unter § 464a Abs. 1 S. 2 StPO fallen Aufwendungen aller Behörden, die vor Anklageerhebung im Rahmen der Strafverfolgung tätig geworden sind (vgl. z.B. OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 64, zu den Reisekosten der im EV im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewordenen Zollfahndung; OLG Koblenz NStZ 1995, 563 zu den Auslagen der Steuerfahndung im EV; OLG Schleswig SchlHA 2003, 206, für im EV angefallene Dolmetscherkosten). Grundlage für den Ansatz der Auslagen des EVs in der Kostenrechnung ist Nr. 9015 KV GKG.

 

☆ Sind von der Ermittlungsbehörde bei Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Beweismitteln im Rahmen einer Durchsuchung antragsgemäß Kopien der sichergestellten Unterlagen für den Beschuldigten gefertigt worden, können diese Kopien dem Beschuldigten nur bei rechtskräftiger Verurteilung als Dokumentenpauschale nach Nrn. 9015, 9000 KV GKG in Rechnung gestellt werden (Erlass des BMF v. 19.4.2010 – III A 6 – SV 3300/09/10002, StRR 2011, 77).Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Beweismitteln im Rahmen einer Durchsuchung antragsgemäß Kopien der sichergestellten Unterlagen für den Beschuldigten gefertigt worden, können diese Kopien dem Beschuldigten nur bei rechtskräftiger Verurteilung als Dokumentenpauschale nach Nrn. 9015, 9000 KV GKG in Rechnung gestellt werden (Erlass des BMF v. 19.4.2010 – III A 6 – SV 3300/09/10002, StRR 2011, 77).

 

Rdn 102

c) Der Ansatz der im EV angefallenen Auslagen ist nach Nr. 9015 KV GKG begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen nach Nrn. 9000 bis 9011 KV GKG. Voraussetzung insbesondere für die Berücksichtigung von im EV angefallenen Sachverständigen, Übersetzer-, Dolmetscherkosten und Zeugenauslagen ist deshalb, dass diese Beträge die nach dem JVEG vorgesehenen Beträge (vgl. Nr. 9005 KV GKG) nicht übersteigen (KG NStZ-RR 2009, 190; OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 359).

 

☆ Dem Kostenschuldner müssen spätestens im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz gem. § 66 GKG die zur Prüfung des Kostenansatzes notwendigen Tatsachen und Unterlagen bekannt gegeben werden (vgl. OLG Düsseldorf, 24.6.1999 – 1 Ws 736/99, n.v.; vgl. zur Prüfungspflicht auch OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 359).Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz gem. § 66 GKG die zur Prüfung des Kostenansatzes notwendigen Tatsachen und Unterlagen bekannt gegeben werden (vgl. OLG Düsseldorf, 24.6.1999 – 1 Ws 736/99, n.v.; vgl. zur Prüfungspflicht auch OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 359).

 

Rdn 103

...

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