Entscheidungsstichwort (Thema)

sexueller Mißbrauch von Kindern

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Entscheidung über die Erinnerung des Verurteilten gegen den Ansatz der Kosten eines nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO erhobenen Sachverständigengutachtens in der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft ist das Gericht der ersten Instanz zuständig.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1 S. 2; StPO § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 560 E5 - 26/99)

LG Detmold (Aktenzeichen 4 StVK 308/98)

StA Koblenz (Aktenzeichen 2103 Js 11901/97)

StA Koblenz (Aktenzeichen 110 VRs 9429/98)

GStA Koblenz (Aktenzeichen 4101 E - 2/99)

 

Tenor

Für die Entscheidung über die Erinnerung des Verurteilten gegen die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 21. April 1999 ist das Landgericht Koblenz zuständig.

 

Gründe

I.

Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten am 12. Dezember 1997 zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit er verurteilt wurde. Nach Verbüßung von zwei Dritteln dieser Strafe hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold die Restfreiheitsstrafe mit Wirkung vom 23. März 1999 zur Bewährung ausgesetzt.

Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ein psychiatrisches Prognosegutachten eingeholt, für das der Sachverständige 2.424,04 DM berechnet hat. U.a. diesen Betrag hat die Staatsanwaltschaft Koblenz mit Kostenrechnung vom 21. April 1999 dem Verurteilten in Rechnung gestellt. Hiergegen richtet sich seine Erinnerung, der die Staatsanwaltschaft nicht abgeholfen hat. Das Landgericht Koblenz als erkennendes Gericht und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold haben ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung des Verurteilten verneint.

II.

Für die Entscheidung über die Erinnerung des Verurteilten ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GKG das Landgericht Koblenz als das Gericht der ersten Instanz zuständig.

Die Kosten des von der Strafvollstreckungskammer Detmold eingeholten Sachverständigengutachtens sind gerichtliche Auslagen in einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht nach § 454 StPO. In einem solchen Verfahren werden nach § 1 Abs. 1 Buchst. a GKG Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben (so auch OLG Koblenz 1. Strafsenat NStZ-RR 1997, 224 = StraFo 1997, 350 = Rpfleger 1997, 403 = JBlRP 1997, 482). Ein Ansatz der Kosten für das Sachverständigengutachten als Justizverwaltungskosten nach der Justizverwaltungskostenordnung kommt danach ebensowenig in Betracht (a.A. OLG Koblenz 2. Strafsenat NStZ 1997, 256) wie eine Entscheidungszuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz nach § 13 der Justizverwaltungskostenordnung.

Sind die Kosten für das gerichtliche Verfahren – wie im vorliegenden Fall – bei der Staatsanwaltschaft angesetzt worden, entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GKG das Gericht erster Instanz, hier also das Landgericht Koblenz. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold hat ihre Zuständigkeit danach zu Recht verneint.

 

Unterschriften

Niemöller, Theune, RiBGH Detter ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Theune, Bode, Rothfuß

 

Fundstellen

Haufe-Index 540239

NJW 2000, 1128

JurBüro 2000, 542

Nachschlagewerk BGH

wistra 2000, 102

AGS 2000, 231

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