Das Wichtigste in Kürze:

1. Disziplinarmaßnahmen, die nur durch ein Truppendienstgericht verhängt werden dürfen, nennt man gerichtliche Disziplinarmaßnahmen.
2. Die Kürzung der Dienstbezüge ist die unterste Maßnahme.
3. Das Beförderungsverbot bewirkt, dass dem Soldaten für die Dauer dieser Maßnahme kein höherer Dienstgrad verliehen werden darf (§ 60 Abs. 1 WDO).
4. Durch die Dienstgradherabsetzung (§ 62 WDO) verliert der Soldat alle Rechte aus dem bisherigen Dienstgrad (§ 62 Abs. 1 WDO).
5. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ist die schwerste gerichtliche Disziplinarmaßnahme gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
6. Die gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand (Reservisten) sowie gegen frühere Soldaten, sind Kürzung des Ruhegehalts (§ 64 WDO), Herabsetzung in der Besoldungsgruppe (§ 61 WDO), Dienstgradherabsetzung (§ 62 WDO) und Aberkennung des Ruhegehalts (§ 65 WDO).
7. Ein Dienstvergehen darf gem. § 18 WDO nur einmal disziplinar geahndet werden.
8. Für die Verhängung gerichtlicher Disziplinarmaßnahmen gelten Fristen.
 

Rdn 1176

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Soldaten, Allgemeines, Teil H Rdn 1087.

 

Rdn 1177

1. Disziplinarmaßnahmen, die nur durch ein Truppendienstgericht verhängt werden dürfen, nennt man gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (s. i.Ü. → Soldaten, einfache Disziplinarmaßnahmen, Teil H Rdn 1141). Als Maßnahmen gegen aktive Soldaten sind in § 58 Abs. 1 WDO

die Kürzung der Dienstbezüge (Rdn 1178 f.),
das Beförderungsverbot (Rdn 1180 ff.),
die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe (vgl. Rdn 1181),
die Dienstgradherabsetzung (Rdn 1182 ff.),
die Entfernung aus dem Dienstverhältnis (Rdn 1184 ff.)

genannt.

 

Rdn 1178

2. Die Kürzung der Dienstbezüge ist die unterste Maßnahme. Sie ist darauf gerichtet, den Soldaten über eine längere Dauer eindringlich an seine Pflichten zu erinnern und ihn zur konkreten Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten nachdrücklich dazu anzuhalten, dass sie sich während einer gewissen Zeit wiederkehrend fühlbar macht (BVerwGE 21, 391,406).

 

Rdn 1179

Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 59 S. 1 WDO).

 

☆ Wegen desselben Dienstvergehens wird häufig neben der Kürzung der Dienstbezüge gleichzeitig ein Beförderungsverbot (Rdn  1180  ff.) verhängt. Dies ist gem. § 58 Abs. 4 S. 1 WDO die einzigzulässige Kombination gerichtlicher Maßnahmen. Insbesondere, wenn ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird, verhängen die Truppendienstgerichte diese Kombination von Maßnahmen (§ 58 Abs. 4 S. 2 WDO).gleichzeitig ein Beförderungsverbot (Rdn 1180 ff.) verhängt. Dies ist gem. § 58 Abs. 4 S. 1 WDO die einzigzulässige Kombination gerichtlicher Maßnahmen. Insbesondere, wenn ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird, verhängen die Truppendienstgerichte diese Kombination von Maßnahmen (§ 58 Abs. 4 S. 2 WDO).

Soldaten wissen i.d.R., zu welchem Zeitpunkt sie befördert werden können. Gelegentlich wird bereits von der für die Beförderung zuständigen Stelle eine Beförderungsurkunde an den Disziplinarvorgesetzten versandt, welche dieser wegen des anhängigen Verfahrens wieder zurückgesandt werden muss.

Soweit der Soldat die Mindestvoraussetzungen, insbesondere die erforderliche Dienstzeit vorweist, um befördert werden zu können, wird das Truppendienstgericht i.d.R. den Zeitpunkt einer möglichen Beförderung und die Wahrscheinlichkeit anhand des Leistungsbildes des Soldaten klären. Die letzte Beurteilung wird grds. in der Verhandlung verlesen.

 

Rdn 1180

2. Die Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SG). Das Beförderungsverbot bewirkt, dass dem Soldaten für die Dauer dieser Maßnahme kein höherer Dienstgrad verliehen werden darf (§ 60 Abs. 1 WDO). Er darf während der Dauer auch nicht in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe eingewiesen werden. Es ist auch dann zulässig, wenn der Soldat im festgesetzten Zeitraum nicht oder nicht mehr befördert werden kann (BVerwG NZWehrr 1973, 150; BDH NZWehrr 1963,164). Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre (§ 60 Abs. 2 S. 1 WDO).

 

☆ Wenn der Wehrdisziplinaranwalt mit Zustimmung der Einleitungsbehörde und des Bundeswehrdisziplinaranwalts nicht widersprechen, kann der Verteidiger für seinen Mandanten die Erledigung des Verfahrens mittels eines Disziplinargerichtsbescheids anregen . Dies hat für den Soldaten den Vorteil , dass das Verfahren sich erheblich verkürzt . Häufig sind diese durch die Dauer des Verfahrens, in welcher sie faktisch nicht gefördert werden können, belastet. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn laufbahnrelevante Lehrgänge anstehen oder ein Auslandseinsatz vom Soldaten geplant ist. Der Verteidiger sollte daher bereits frühzeitig klären, wann bei dem S...

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