Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) regelt, wie Dienstvergehen disziplinar zu ahnden sind.
2. Die Befugnis, einfache Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinarbefugnis), haben die Offiziere, den sie nach der WDO zusteht.
3. Die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme ist sechs Monate nach Verstreichen des Dienstvergehens nicht mehr zulässig (vgl. § 17 Abs. 2 WDO).
4. Im Verfahren wird der Soldat vernommen. Ihm ist Akteneinsicht zu gewähren. Der Vorgesetzte muss den Vorgang zur Prüfung an die StA abgeben, wenn er das Vorliegen einer Straftat für möglich hält (MiStra).
 

Rdn 1087

 

Literaturhinweise:

Dau, Wehrdisziplinarordnung, 5. Aufl. 2009

Gertz/Weniger, Soldatengesetz, 2007

Reeb/Többicke, Lexikon Innere Führung, 2014

Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013.

 

Rdn 1088

1. Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) regelt, wie Dienstvergehen disziplinar zu ahnden sind. Das Gesetz unterscheidet einfache von gerichtlichen Disziplinarverfahren. Dazu folgender

 

Rdn 1089

 

Überblick

 
Einfache Disziplinarmaßnahmen (§§ 22 – 26 WDO) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§§ 58 – 66 WDO)
Verweis (§ 23 Abs. 1 WDO) Kürzung der Dienstbezüge (§ 59 WDO)
Strenger Verweis (§ 23 Abs. 2 WDO) Beförderungsverbot (§ 60 WDO)
Disziplinarbuße (§ 24 WDO) Herabsetzung in der Besoldungsgruppe (§ 61 WDO)
Ausgangsbeschränkung (§ 25 WDO) Dienstgradherabsetzung (§ 62 WDO)
Disziplinararrest (§ 26 WDO) Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 63 WDO)
  Kürzung des Ruhegehalts (§ 65 WDO)
  Aberkennung des Dienstgrades (§ 66 WDO)
 

Rdn 1090

2. Die Befugnis, einfache Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinarbefugnis), haben die Offiziere, den sie nach der WDO zusteht, und deren truppendienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetzte in vergleichbaren Dienststellungen, denen sie durch den Bundesminister der Verteidigung zur Erfüllung bestimmter Aufgaben verliehen wird (Disziplinarvorgesetzte, § 27 WDO).

 

Rdn 1091

Der unterste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist, ist allgemein zuständig (§ 29 Abs. 1 S. 2 WDO). In einer Kompanie ist der Disziplinarvorgesetzte beispielsweise der Kompaniechef. Der oberste Disziplinarvorgesetzte ist der Bundesminister der Verteidigung (§ 27 Abs. 1 S. 2 WDO).

 

Rdn 1092

Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen werden durch die Truppendienstgerichte und das BVerwG als Dienstgerichte verhängt (§ 69 WDO; → Soldaten, gerichtliche Disziplinarmaßnahmen, Teil H Rdn 1175).

 

Rdn 1093

3. Die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme ist sechs Monate nach Verstreichen des Dienstvergehens nicht mehr zulässig (vgl. § 17 Abs. 2 WDO). Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts allerdings ein Strafverfahren, Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, eines militärischen Flugunfalls oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

 

Rdn 1094

4.a) Die meisten Verfahren beginnen mit einer dienstlichen Meldung, die direkt oder über andere Vorgesetzte zum Disziplinarvorgesetzten gelangt. Dieser wird – i.d.R. unverzüglich – den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufklären (§ 32 Abs. 1 WDO). Grds. wird er den Soldaten persönlich formell vernehmen. Dies geschieht unter Zuhilfenahme eines Protokollführers. Der Soldat ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen (§ 32 Abs. 4 S. 1 WDO). Er kann einen Verteidiger beiziehen (→ Soldaten, Disziplinarverfahren, Pflichtverteidiger, Teil H Rdn 1113).

 

☆ I.d.R. wird der Soldat kurzfristig durch seinen Disziplinarvorgesetzten vernommen . Sollte der Verteidiger jedoch vor der Vernehmung konsultiert werden, sollte er ihn unbedingt auf die Unterschiede der Vernehmungen hinweisen:Soldat kurzfristig durch seinen Disziplinarvorgesetzten vernommen. Sollte der Verteidiger jedoch vor der Vernehmung konsultiert werden, sollte er ihn unbedingt auf die Unterschiede der Vernehmungen hinweisen:

Entschließt sich der Soldat, vor dem Disziplinarvorgesetzten auszusagen, muss er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen (§ 32 Abs. 4 S. 4 WDO). Diese Pflicht besteht nur vor dem Disziplinarvorgesetzten.

Bei einer Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt oder dem Truppendienstgericht bzw. BVerwG besteht – wie im Strafverfahren – keine Pflicht zur Wahrheit. Insoweit hat der Verteidiger auch genau zu prüfen, ob er eine einmal getroffene Aussage wieder korrigieren soll oder muss. Der Soldat setzt sich bei der Korrektur seiner Aussage grds. der Gefahr aus, dass er allein wegen der unwahren dienstlichen Aussage eines Dienstvergehens disziplinar gemaßregelt wird.

 

Rdn 1095

b) Wird aufgrund der Ermittlungen kein Dienstvergehen fest...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge