Rdn 1114

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Soldaten, Allgemeines, Teil H Rdn 1087.

 

Rdn 1115

1. Die WDO geht vom Grundsatz der Wahlverteidigung aus. Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen.

 

Rdn 1116

2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers bei einem Soldaten ist in § 90 WDO geregelt. Soldaten bedürfen in rechtlichen Dingen eher der Unterstützung als etwa Beamte (vgl. BVerwG NZWehrr 1982, 30). Der Vorsitzende des Truppendienstgerichts bestellt dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger (§ 90 Abs. 1 S. 3 WDO), wenn die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (vgl. zuletzt BVerwG StraFo 2012, 413 m.w.N.). Das hat das BVerwG (a.a.O.) z.B. angenommen, wenn der Vorsitzende der Truppendienstkammer einen anwaltlich nicht vertretenen Soldaten in der HV nicht über aus einem Belehrungsfehler im EV resultierende Verwertungsverbote bezüglich früherer geständiger Einlassungen belehrt hat.

 

☆ Wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft einen Antrag auf die Höchstmaßnahme , die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung der Ruhestandsbezüge beantragt, ist ein Verteidiger nach der Rspr. des BVerwG zwingend zu bestellen.Antrag auf die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung der Ruhestandsbezüge beantragt, ist ein Verteidiger nach der Rspr. des BVerwG zwingend zu bestellen.

Der Wehrdisziplinaranwalt hatte sich in einem Fall erst nach durchgeführter Verhandlung 1. Instanz ohne Verteidiger in seinem Schlussvortrag entschieden, die Höchstmaßnahme zu beantragen. Da das Truppendienstgericht diese Maßnahme nicht aussprach, legte die Wehrdisziplinaranwaltschaft Berufung ein. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers wurde das Verfahren durch das BVerwG wieder an eine andere Kammer zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Siehe auch: → Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1086 m.w.N.

[Autor] Steffgen

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