Das Wichtigste in Kürze:

1. Treten Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach seiner Erteilung ein oder werden sie der Behörde erst später bekannt, sieht § 18 BJagdG die Entziehung und Einziehung des Jagdscheins durch die Jagdbehörde vor.
2. Gem. § 18 BJagdG ist die Jagdbehörde zur Entziehung des Jagdscheins verpflichtet, wenn die später eingetretenen bzw. bekannt gewordenen Tatsachen, die zwingende Versagung des Jagdscheins begründen. Handelt es sich hingegen um Tatsachen, die die Versagung in das Ermessen der Jagdbehörde stellen, ist auch die Entziehung eine Ermessensentscheidung. Die Behörde kann in allen Fällen des § 18 BJagdG eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins festsetzen
3. Anlässlich eines Strafverfahrens, bei dem die Straftat einen Bezug zur Jagdausübung hat (z.B. bei Wilderei nach § 292 StGB), ordnet das Strafgericht gem. § 41 BJagdG die Entziehung des Jagdscheins an, wenn dies zur Abwehr weiterer Gefahr erforderlich ist. Die Entziehung ist in diesem Fall noch durch die Jagdbehörde auf der Grundlage von § 18 BJagdG umzusetzen.
4. Gegen die Entziehung und Einziehung ist i.d.R. unmittelbar die Anfechtungsklage vor dem VG statthaft. Nach weitgehendem Wegfall des Widerspruchsverfahrens bedarf es – je nach Landesrecht – keines Widerspruchs mehr. Wurde die sofortige Vollziehung angeordnet, ist ggf. der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen.
 

Rdn 906

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Jäger, Allgemeines, Teil H Rdn 873 und → Waffenbesitzer, Allgemeines, Teil H Rdn 1239.

 

Rdn 907

1.a) Die Zuverlässigkeit ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das maßgebliche Kriterium für eine Beschränkung des Zugangs zur Jagd sowie Jagdwaffen und Munition. Fehlt es an der Zuverlässigkeit des angehenden Jägers liegt ein Versagungsgrund gem. § 17 BJagdG vor und der Jagdschein ist bereits im Erteilungsverfahren zu versagen (vgl. zu den Versagungsgründen i.E. → Jäger, Jagdschein, Versagung, Teil H Rdn 930).

 

Rdn 908

b) Treten Tatsachen, die die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach seiner Erteilung ein oder werden sie der Behörde erst später bekannt, kommt eine Versagung des erteilten Jagdscheins nicht mehr in Betracht. Für diese Fälle sieht § 18 BJagdG die Entziehung und Einziehung des Jagdscheins durch die Jagdbehörde vor. Die Entziehung des Jagdscheins kann gem. § 41 BJagdG als Maßregel der Besserung und Sicherung i.S. einer Gefahrenabwehr durch ein Strafgericht angeordnet werden. In diesen Fällen muss die Entziehungsanordnung des Gerichts noch nach § 18 BJagdG durch die Jagdbehörde umgesetzt werden. Sie ist an die Entscheidung des Gerichts gebunden.

 

Rdn 909

2.a) § 18 BJagdG gibt der Jagdbehörde damit die Ermächtigung, auf später eintretende oder aufkommende Umstände zu reagieren. Daher darf sie den Jagdschein in solchen Fällen entziehen, in denen dem Betroffenen der Jagdschein zu versagen wäre. Kein Fall des § 18 BJagdG ist es, wenn die Jagdbehörde alle maßgeblichen Tatsachen, die eine fakultative Versagung hätten begründen können, bereits bei ihrer Ausgangsentscheidung kannte und gleichwohl den Jagdschein erteilt hat. Überlegt sie es sich später anders, darf sie den Jagdschein nicht auf der Grundlage von § 18 BJagdG entziehen. Ihr Ermessensspielraum ist dann verbraucht (Schuck, § 18 Rn 7).

 

Rdn 910

Die Entziehung des Jagdscheins rechtfertigen daher nach § 18 BJagdG Tatsachen,

welche die Versagung des Jagdscheins begründen und

erst nach Erteilung des Jagdscheins

eintreten oder
der Jagdbehörde bekannt werden.
 

Rdn 911

Die Jagdbehörde ist in ihrer Entscheidung gebunden und zur Entziehung verpflichtet,

wenn ein zwingender Versagungsgrund (§ 17 Abs. 1 BJagdG) vorliegt (vgl. Rdn 912),
in den Fällen, in denen ein Jagdschein erteilt worden ist, obwohl aufgrund des Alters des Betroffenen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16 BJagdG), sowie
im Falle der Entziehung des Jagdscheins durch die Anordnung des Strafgerichts gem. § 41 BJagdG.
 

☆ Die Jagdbehörde hat Ermessen auszuüben und ist zur Entziehung berechtigt, wenn gem. § 17 Abs. 2 BJagdG der Jagdschein Personen versagt werden kann (fakultative Versagung; vgl. Rdn  916 ).Ermessen auszuüben und ist zur Entziehung berechtigt, wenn gem. § 17 Abs. 2 BJagdG der Jagdschein Personen versagt werden kann (fakultative Versagung; vgl. Rdn 916).

 

Rdn 912

b) Die Jagdbehörde ist zwingend zur Entziehung verpflichtet bei Vorliegen der Versagungsgründe des § 17 Abs. 1 BJagdG. Gem. § 17 Abs. 1 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen (zwingende Versagung = gebundene Entscheidung):

die noch nicht sechzehn Jahre alt sind,

bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

nicht die erforderliche Zuverlässigkeit – auch i.S.d. § 5 WaffG – oder
körperliche Eignung besitzen,
denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2 BJagdG) oder
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversich...

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