Rdn 732

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 692.

 

Rdn 733

1. Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ist vom Anwendungsbereich her nicht auf Ehegatten beschränkt. Es findet gleichermaßen auch Anwendung, wenn es zu Schwierigkeiten zwischen Personen kommt, die nicht miteinander verheiratet sind.

 

Rdn 734

2. Das GewSchG bestimmt in § 1 GewSchG, in welchen Fällen Maßnahmen gerichtlich angeordnet werden können.

 

Rdn 735

a) Nach dem GewSchG können Maßnahmen ergriffen und beantragt werden, wenn vorsätzliche widerrechtliche Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines anderen erfolgten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG). Es ist bereits ausreichend, dass mit einer entsprechenden Verletzungshandlung gedroht wird (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG), wobei es hinsichtlich der Drohung darauf ankommt, dass der Bedrohte sie als ernst gemeint empfunden hat (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung, Kap. 11 Rn 6).

 

Rdn 736

b) Auch erfasst sind die Fälle, in denen eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person nebst den angrenzenden Flächen wie Treppenhaus etc. eindringt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a GewSchG), oder einer anderen Person gegen deren ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie durch Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, SMS etc. verfolgt (Stalking; § 1 Abs. 2 Nr. 2b GewSchG).

 

Rdn 737

3. Liegt ein nach dem GewSchG vorwerfbares Verhalten vor, so hat das Gericht "die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG).

 

Rdn 738

Die Art der Maßnahme(n) steht im Ermessen des Gerichts. Das Gesetz nennt beispielhaft die Anordnung,

es zu unterlassen, die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufzuhalten (in der Praxis sind 200 m bis 300 m gebräuchlich),
bestimmte Orte aufzusuchen,
per SMS, Telefon o.ä. Kontakt zur verletzen Person aufzunehmen oder Zusammentreffen herbeizuführen § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 GewSchG.
 

☆ Haben die Personen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt , so kann die Anordnung darum ergänzt werden, die Wohnung der verletzten Person zur alleinigen Benutzung zu überlassen (§ 2 Abs. 1 GewSchG).auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die Anordnung darum ergänzt werden, die Wohnung der verletzten Person zur alleinigen Benutzung zu überlassen (§ 2 Abs. 1 GewSchG).

 

Rdn 739

4. Maßnahmen nach dem GewSchG sollen befristet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG). Die Zuweisung der bisher gemeinsamen Wohnung an einen Beteiligten ist je nach den Eigentumsverhältnissen befristet werden, § 2 Abs. 2 GewSchG. Die Befristung kann je nach Lage des Falles einmal um sechs Monate verlängert werden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 GewSchG).

 

Rdn 740

5. Der Verstoß gegen eine Anordnung nach dem GewSchG kann nicht nur zivilrechtliche Folgen haben, sondern auch strafrechtlich zu ahnden sein (§ 4 GewSchG).

 

☆ Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass eine gerichtliche Anordnung erging. Das Strafgericht muss die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüfen und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellen; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (BGHSt 59, 94 m.w.N.).für die Strafbarkeit ist, dass eine gerichtliche Anordnung erging. Das Strafgericht muss die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüfen und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellen; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (BGHSt 59, 94 m.w.N.).

Wurde ein Verfahren nach dem GewSchG durch Vergleich beendet, so kann bei Zuwiderhandlung ein neues weiteres Verfahren eingeleitet werden, da nur eine gerichtliche Anordnung Grundlage für ein strafrechtliches Vorgehen sein kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1320).

Siehe auch: die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 691 m.w.N.

[Autor] Krause

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