Das Wichtigste in Kürze:

1. Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten (Unionsbürger), die Angehörigen der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen benötigen für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel.
2. Die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen und dessen Erhaltung ergeben sich im Einzelnen aus den §§ 2, 3 und 4 des FreizügG/EU.
3. Nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland entsteht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gem. § 4a Abs. 1 FreizügG/EU ein Daueraufenthaltsrecht.
4. Für den Verlust des Freizügigkeitsrechts ist eine behördliche Entscheidung erforderlich.
5. Nach fünf Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet erlangen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen kraft Gesetzes ein Daueraufenthaltsrecht, das nur noch unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden kann.
 

Rdn 383

 

Literaturhinweise:

Tewocht, Die Neuregelung des Freizügigkeitsgesetzes/EU, ZAR 2013, 221

Thym, Unionsbürgerfreiheit und Aufenthaltsrecht, ZAR 2014, 220

siehe die Hinweise zu → Ausländer, Allgemeines, Teil H Rdn 149.

 

Rdn 384

1. Unionsbürger und die ihnen nachziehenden Familienangehörigen dürfen gem. § 2 Abs. 4 FreizügG/EU visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen. Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG. Sie müssen sich lediglich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Gleiches gilt gem. § 12 FreizügG/EU für die Angehörigen der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen.

 

Rdn 385

Die zuständige Ausländerbehörde ist gem. § 5 Abs. 3 FreizügG/EU berechtigt, Nachweise für die Voraussetzungen der Freizügigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Einreise anzufordern, insbesondere Erwerbstätigkeit, die Sicherung des Lebensunterhaltes, ausreichenden Wohnraum und Krankenversicherungsschutz.

 

Rdn 386

2.a) Die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen und dessen Erhaltung ergeben sich im Einzelnen aus den §§ 2, 3 und 4 des FreizügG/EU. es gilt folgende

 

Rdn 387

 

Zusammenstellung Freizügigkeitsrecht

Demnach sind freizügigkeitsberechtigt insbesondere die folgenden Unionsbürger:

nachweislich Arbeitssuchende für bis zu 6 Monate,
Arbeitnehmer und Auszubildende,
selbstständige Erwerbstätige mit und ohne Niederlassung in Deutschland,
Empfänger von Dienstleistungen,
nicht Erwerbstätige, wenn sie über ausreichende Existenzmittel verfügen und ihren Lebensunterhalt weitgehend sicherstellen können (§ 4 FreizügG/EU),
Inhaber eines Daueraufenthaltsrecht gem. § 4a FreizügG/EU..
 

☆ Wurde das Freizügigkeitsrecht aufgrund dieser Voraussetzungen einmal erworben, sind Unterbrechungen insbesondere der Erwerbstätigkeit unschädlich , wenn sie auf Krankheit oder Unfall oder unfreiwilliger, behördlich bestätigter Arbeitslosigkeit beruhen, § 2 Abs. 3 FreizügG/EU.Unterbrechungen insbesondere der Erwerbstätigkeit unschädlich, wenn sie auf Krankheit oder Unfall oder unfreiwilliger, behördlich bestätigter Arbeitslosigkeit beruhen, § 2 Abs. 3 FreizügG/EU.

Für die Freizügigkeit von Familienangehörigen gelten die weiteren Voraussetzungen des § 3 FreizügG/EU. Als Familienangehörige in diesem Sinne gelten

Ehegatten und Lebenspartner,
eigene Abkömmlinge (Kinder, Enkel etc.) und die der Ehegatten oder Lebenspartner vor Vollendung des 21. Lebensjahres solange Unterhalt gewährt wird,
Eltern, Großeltern etc., solange diesen Unterhalt gewährt wird.
Bei neuen Mitgliedsstaaten kann aufgrund von Sonderabkommen die Arbeitnehmerfreizügigkeit erst nach Ablauf einer Übergangsfrist in vollem Umfang gelten kann. Selbstständige aus Beitrittsstaaten dürfen sich in Deutschland regelmäßig sofort niederlassen, für eine nicht-selbstständige Erwerbstätigkeit benötigen die Neu-Unionsbürger ggf. noch eine Arbeitserlaubnis/EU gem. § 264 SGB III. Dies gilt derzeit noch für kroatische Staatsangehörige.
 

Rdn 388

b) Der Verlust der Freizügigkeit (vgl. → Ausländer, Freizügigkeitsrecht/Unionsbürger, Verlustfeststellung, Teil H Rdn 394) tritt auch bei Wegfall der Voraussetzungen nicht kraft Gesetzes ein, sondern allein auf behördliche Entscheidung. Dies ergibt sich z.B. aus § 5 Abs. 4 FreizügG/EU, der die Rechtsgrundlage für einen Verlust des Rechts nach behördlichem Ermessen darstellt, aber auch aus der Möglichkeit der Feststellung der Nichtentstehung gem. § 2 Abs. 7 FreizügG/EU. Daraus folgt, dass eine behördliche Entscheidung erforderlich ist, was einen gesetzlichen Verlust des Rechts ausschließt.

 

Rdn 389

3.a) Nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland entsteht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gem. § 4a Abs. 1 FreizügG/EU ein Daueraufenthaltsrecht. Arbeitnehmer, Auszubildende, ehemals Arbeitssuchende und Selbstständige können das Daueraufenthaltsrecht bereits früher erhalten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren aus bestimmten Gründen unverschuldet aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden oder innerhalb der EU weiterwandern, ohne die Bindung an Deutschland zu verlieren, § 4a Abs. 2 FreizügG/EU.

 

Rdn 390

b) Für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts si...

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